Wahrscheinlich zählen Sie nicht zu den angeblich 64.000 Menschen, die den wesentlichen Teil ihres Lebensunterhalts über „Ebay“ erwirtschaften. Vermutlich haben Sie aber das eine oder andere Mal diese Internetplattform genutzt, um Dinge zu kaufen - oder auch zu verkaufen.
Rechtlich handelt es sich dabei ja nicht um Auktionen, wie umgangssprachlich immer wieder falsch beschrieben wird, sondern schlicht um Käufe und Verkäufe.
Zuweilen versuchen auch gewerbliche Händler unter den geschätzten 14 Millionen aktiven Teilnehmern dieser Plattform ihre Pflichten dadurch zu reduzieren, dass sie sich um die Gewährleistung drücken wollen. Wer erkennbar eine mittlere zweistellige Zahl von Verkäufen tätig, gilt nach der Rechtsprechung nicht mehr als privat, sondern gewerblich Handelnder.
So hat ein unstreitig als gewerblicher Verkäufer registrierter Nutzer ein gebrauchtes Telefon angeboten, das er unter Ausschluss der Gewährleistung veräußern wollte. Das Angebot richtete sich aber nicht nur an andere Gewerbetreibende, sondern auch an Verbraucher. Daher stellte der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen: I ZR 34/08) von Ende März klar: Auch wenn der Verkäufer darauf hingewiesen hat, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen, habe er keine Vorkehrungen getroffen, dass auch nur gewerbliche Händler Angebote abgaben. Folglich konnten auch Verbraucher das Telefon kaufen. Ihnen gegenüber ist es aber nicht möglich, die Gewährleistung wirksam auszuschließen. So regeln es die Paragrafen 474 und 475 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Hierzu stellten die Karlsruher Richter klar: Diese Verhalten ist ein Wettbewerbsverstoß, denn der Anbieter des Telefons hat entgegen einer gesetzlichen Vorschrift gehandelt. Er hat dies zu unterlassen.