
Steuersünder, die sich selbst anzeigen, können straffrei bleiben
Wer Steuern hinterzogen hat, der kann dennoch straffrei bleiben: Entweder weil er nicht entdeckt wird oder weil er eine Selbstanzeige erstattet, deren Voraussetzungen in Paragraph 371 der Abgabenordnung geregelt sind.
Während die „tätige Reue“ im Strafrecht zunächst ein Strafmilderungsgrund und ergänzend ein Strafaufhebungsgrund ist, führt die wirksame Selbstanzeige stets zur Strafaufhebung. Und dies obwohl selten Reue, sondern Angst vor Entdeckung das zugrunde liegende Motiv ist.
Inzwischen ist die Selbstanzeige aber ins Visier der Politik geraten. Die SPD will die strafbefreiende Selbstanzeige sofort abschaffen – Steuersünder würden dann wie Betrüger bestraft. Schwarz-Gelb will die Selbstanzeige zwar beibehalten. Doch wird immerhin diskutiert, bei unehrlichen Bürgern mehr Kapital abzuschöpfen. Und auch der Zeitpunkt, ab wann die Steuerhinterziehung als entdeckt gilt, ist in der Diskussion. „Reue“ im Zusammenhang mit Berichten über Datenankäufe würde dann wohl ausscheiden.
Pflicht zur Strafverfolgung abgekauft
Mit Strafbefreiung sollen dann nur noch Bürger rechnen können, die alle noch verfolgbaren Steuerhinterziehungen der letzten Jahre vollständig und lückenlos offenbaren. Häppchenweise und taktisch sich zu erinnern würde dann nicht mehr genügen. Dieter Ondracek, der Chef der Deutschen Steuergewerkschaft sprach sich in der Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages für eine Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige aus. Es habe mit dem Rechtstaat nichts mehr zu tun, wenn sich der Staat die Pflicht zur Strafverfolgung abkaufen lasse.
Im Herbst könnte das neue Gesetz – wie immer es dann aussieht - verabschiedet werden, wenn nicht wieder Lobbyisten bestimmter Lager ihren lähmenden Einfluss ausüben. Vielleicht ringen sich Bund und Länder überdies endlich dazu durch, die Zahl der Steuerfahnder deutlich zu erhöhen und Steuerhinterziehung ähnlich zu bekämpfen wie Sozialmissbrauch.
Gerichte urteilen härter
Solange ruht also die Hoffnung auf der Justiz. Denn zumindest so manches Gericht geht inzwischen massiver gegen Steuersünder vor. Mit Urteil vom 20. Mai 2010 (Az. 1 StR 577/09) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Steuersünder nur bei einer vollständigen Rückkehr zur Steuerehrlichkeit mit einem Straferlass rechnen können. Damit ist die bisher gängige Praxis, nur den Teil der Auslandskonten zu deklarieren, für den man eine Entdeckung fürchtet, endgültig vom Tisch.