Die Zeiten für Banken und Berater werden rauer. Jetzt hat es die Deutsche Bank getroffen, die vom Bundesgerichtshof (BGH) zu Schadensersatz verurteilt wurde, weil sie ihre Beratungspflichten im Zusammenhang mit einer Geldanlage nicht erfüllt hat. Geklagt hatte ein mittelständisches Unternehmen, das bei einer von der Bank konstruierten Anlage hohe Verluste erlitten hatte (Aktenzeichen XI ZR 33/10).
Es handelte sich um einen „Spread Ladder Swap Vertrag“, also einen Vertrag über eine Zinswette, bei der der Gewinn der Bank spiegelbildlich mit dem Verlust des Kunden ist. Folglich lässt sich ein solches Produkt nicht mit der Funktion eines Bankberaters vereinbaren, der ja die Interessen seines Kunden zu wahren hat. Das Landgericht Hanau und das Oberlandesgericht in der Bankenmetropole Frankfurt waren zuvor noch zu einem anderen Ergebnis gekommen.
Der BGH stellte erneut klar: Eine Bank müsse bei der Anlageberatung die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn der Bank aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder dem bisherigen Anlageverhalten ihres Kunden bereits bekannt ist, dass dieser auch riskante Geldanlagen versteht und wünscht.
Diese Informationspflicht ist nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht dadurch entfallen, dass auf Seiten der Firma deren Prokuristin, eine Diplom-Volkswirtin, am Verkaufsgespräch teilnahm. Die Bank habe ihre Beratungspflichten verletzt. Denn dem Kunden müsse in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise klar vor Augen geführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur theoretisch sei, sondern real und mitunter sogar ruinös sein könne.