Dann nämlich, wenn für einen Unfall gehaftet werden muss. Wer nämlich deutlich schneller als die 130 km/h Richtgeschwindigkeit fährt und dann in einen
Unfall verwickelt wird, der haftet über die sogenannte Betriebsgefahr. Und das gilt selbst dann, wenn den Unfallgegner ein „erhebliches Verschulden“ an dem Unfall trifft. Er war, was immer öfter zu beobachten ist, auf die Autobahn aufgefahren und wechselte binnen Sekunden auf die linke Fahrspur ohne sich um den nachfolgenden Verkehr zu kümmern. Dort krachte es dann, da der Schnellfahrer auffuhr.
Wenn man die Richtgeschwindigkeit um deutlich über 40 km/h überschreitet, was hier der Fall war, stellt das „für sich betrachtet“ kein Verschulden dar, wie der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg in seinem Urteil darlegt (Aktenzeichen 13 U 712/10). Dennoch kamen die Richter zu dem Schluss, dass die „Nichteinhaltung der Richtgeschwindigkeit“ unfallursächlich gewesen sei. Deshalb haftete der Auffahrende aus „Betriebsgefahr“ in Höhe von stattlichen 25 Prozent. Denn: Das Verschulden des Unfallgegners sei „kein Freibrief zur Nachtzeit mit einem erheblich über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo zu fahren“, verweisen die Richter auf ein vergleichbares Urteil des OLG Stuttgart.