Wenn man nicht bar bezahlen darf, weil dies per Allgemeiner Geschäftsbedingung (AGB) wirksam ausgeschlossen ist, bleiben als Zahlungsmittel nur Plastikkarten wie die Maestro-Karte oder Kreditkarten. Hierfür hat ein sogenannter Billigflieger allerdings – ebenfalls per AGB – Gebühren von vier Euro für die Kreditkartenzahlung bzw. 1,50 Euro für die Zahlungskarte erhoben.
Diese AGB hielten Verbraucherschützer für nicht hinnehmbar. Der Bundesgerichtshof, der letzlich mit dieser Frage befasst war, teilte diese Einschätzung (Aktenzeichen: Xa ZR 68/09). Denn die angegriffene Entgeltregelung betraf nicht etwa eine zusätzlich angebotene Sonderleistung, sondern sie galt für die Aufwendungen für die vertraglich vereinbarten Leistungen.
Deshalb unterlag die Klausel auch der sogenannten Inhaltskontrolle. Und da sie mit fast 90 Prozent der Kunden einen wesentlichen Teil davon ausschloss, gebührenfrei zahlen zu können, benachteiligte die fragliche Klausel die Kunden unangemessen. Ihnen stand nämlich kein „gängiger und zumutbarer Zahlungsweg“, für den keine Gebühren berechnet wurden, offen, heißt es in den Urteilsgründen.
Wer nämlich Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht auf seine Kunden abzuwälzen versucht, der handelt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof gegen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung – das gilt also nicht nur für in Deutschland tätige irische Luftverkehrsunternehmen. Nach alledem verstieß die Klausel gegen Paragraph 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Rechtsfolge eines solchen Verstoßes ist die Unwirksamkeit der betreffenden AGB-Klausel.