Gegenargumente: Es gebe ja auch Kronzeugenregelungen, V-Männer und ihre rechtswidrigen Aktivitäten, staatlicherseits ausgelobte Belohnungen für „sachdienliche Hinweise“ und den „Deal“ im Strafprozess, also das Ausfeilschen der Strafe, den es ja in der Praxis lange gab, bevor er in der Strafprozessordnung stand. Und außerdem ist noch unklar, ob die Daten von Kriminellen stammen.
Die politische Entscheidung ist am Montag gefallen, die Kanzlerin plädiert für Ankauf, doch die juristische Diskussion bleibt: Ein einfaches „Ja“ oder „Nein“ gibt es also nicht. Das schwächste Argument ist sicherlich der Datenschutz für der Steuerhinterziehung verdächtige Mitbürger. Ein Einwand, der solange unbeachtlich bleibt, solange die Bundesregierung kein Problem hat, unverdächtige Bürger online auszuforschen. Die Gefahr, dass unbescholtene Bürger durch den Datenkauf ins Visier der Ermittler gerieten, wie Datenschützer vortragen, ist doch bei vernünftiger Betrachtung nicht haltbar: Wenn ihnen trotz Nummernkonto steuerlich nichts vorzuwerfen ist, dann haben sie auch nichts zu befürchten.
Gefahr eines Beweisverwertungsverbots gering
Steuerhinterziehung in Millionenhöhe ist keine Bagatelle, wenn Freiheitsstrafen von einem Jahr oder darüber drohen. Weder nachgewiesene Steuerhinterzieher noch ihre Helfer in den Schweizer Bankhäusern sind daher schutzwürdig. Die Informationen, die zu ihrer Enttarnung führen, werden in der Regel durch weitere Ermittlungen und Hausdurchsuchungen wasserdicht gemacht – sodass die Gefahr eines Beweisverwertungsverbots gering ist. Zudem ist zu trennen zwischen Steuerverfahren und Strafverfahren, wo höhere Anforderungen gelten. Das heißt – steuerlich können Hinterzieher allemal belangt werden. Und in den Liechtenstein-Verfahren hat allein die Drohkulisse der Enttarnung bewirkt, dass sich die Betroffenen ihrer staatsbürgerlichen Pflicht erinnert haben. Alles das spricht für einen Ankauf der Daten.
Unangebracht ist übrigens auch die fortwährende Rede von der Hehlerei, die in Paragraph 259 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist. Dieser die aktuelle Diskussion prägende Begriff ist tatbestandsmäßig nicht erfüllt - es fehlt an einer "Sache", die zuvor gestohlen oder anderweitig rechtswidrig erlangt wurde: Ein Datensatz gilt nicht als Sache im Sinne des Paragraphen 259 StGB.
Kein Notwehrrecht gegen Steuern
Wer Steuern hinterzieht, beruft sich oft darauf, dass das deutsche Steuerrecht Steuerhinterziehung geradezu provoziere. So berechtigt die Kritik an den Regeln auch sein mag: Ein Notwehrrecht gegen Steuern gibt es nicht - auch wenn sich viele moralisch gerechtfertigt fühlen durch die absurdesten Steuerregeln und eine undurchdringbare deutsche Steuerliteratur, die in der Welt ihresgleichen sucht.
Wer das ändern will, sollte zumindest beim nächsten Mal einfach die Parteien wählen, die nicht immer neue Steuer-Ausnahmetatbestände konstruieren und die keine Klientel bedienen müssen. Die Frage ist bloß, welche das sind.