Rund 97 Prozent aller weltweit versendeten E-Mails sind „unerwünscht“. Zumeist werden solche Mails aus dem Ausland versandt, so dass die Rechtsverfolgung solcher Störer mit hohem Aufwand verbunden ist. Nicht unbedingt als unerwünscht in diesem Sinne müssen allerdings Mails gelten, die ein Arbeitnehmer von einer Gewerkschaft an seine Büro-E-Mail-Adresse gesendet bekommt.
Selbst wenn solche Mails aus Arbeitgebersicht unerwünscht sind, so müssen sie nicht unzulässig sein, wie eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Aktenzeichen 1 AZR 515/08) zeigt.
Konkret hatte die Gewerkschaft Verdi an die Mitarbeiter eines zur Sparkassengruppe gehörenden Dienstleistungsunternehmens elektronische Post versandt. Darin wurden die Mitarbeiter u.a. darüber informiert, dass die Gewerkschaft in Abstimmung mit dem Gesamtbetriebsrat einen Firmentarifvertrag fordere. Dagegen hatte der Arbeitgeber einiges an Argumenten aufgefahren: Verletzung des Datenschutzes, Störung der Betriebsabläufe und des Betriebsfriedens, etwaige Kosten für den Ausdruck der E-Mails.
Doch über alledem thront unser Grundgesetz. Darauf bezog sich das BAG in seinem Leitsatz: „Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist auf Grund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betriebliche E-Mail-Adresse der Beschäftigten zu senden“.