Der „Eigenbedarf“ gibt dem Eigentümer einer Wohnung die Möglichkeit, seinem Mieter zu kündigen. Vom Wortsinne her denkt man zunächst, lediglich dem Eigentümer selber stehe dieses Recht zu. Im Gesetz ist dieser Kreis indes bereits über den Wortsinn hinaus erweitert.
Paragraph 573 des Bürgerlichen Gesetzbuches billigt dem Vermieter ein Recht zur ordentlichen Kündigung dann zu, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, was laut Gesetz „insbesondere“ dann vorliegt, wenn „der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt“.
Da aber Familie auch im Mietrecht nicht gleich Familie ist, hängt es vom Schutzzweck der jeweiligen Vorschrift ab, in welchem Verwandtschaftsverhältnis ein Angehöriger steht, um – wie in diesem Fall – eine zu seinen Gunsten ausgesprochene Eigenbedarfskündigung zu rechtfertigen. Denn beim Eigenbedarf ist abzuwägen zwischen dem Nutzungsrecht eines mitunter langjährigen und „verwurzelten“ Mieters und dem Eigentumsrecht des Vermieters – und seiner Angehörigen.
Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VIII ZR 159/09) hat jetzt entschieden, dass „nicht nur Geschwister, sondern auch deren Kinder noch so eng mit dem Vermieter verwandt sind, dass es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter besteht.“ Das ist neu: Bislang musste eben diese besonders enge moralische Bande des Betreffenden zum Vermieter bestehen. Darauf kommt es seit dem neuen Urteil des BGH nicht mehr an. Jetzt genügt der Nutzungswunsch einer Nichte oder eines Neffen zur wirksamen Eigenbedarfskündigung. Vielleicht wollte Karlsruhe in Zeiten sich stetig lockernder Familienbande ein Zeichen setzen.