
Ein Notar hat Hinweis- und Belehrungspflichten
„Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten“ heißt es in Paragraph 14 der Bundesnotarordnung. Doch das gelingt nicht jedem Berufsträger, wie ein Fall zeigt, der in Düsseldorf seinen Lauf nahm.
Geklagt hatte der Käufer von Wohnungen, die er bei einem Bauträger erworben hatte, der im Verlauf der Arbeiten allerdings insolvent wurde. Daher kam er seinen Verpflichtungen nicht mehr nach, weshalb der Käufer den Bauträgervertrag kündigte. Die ausstehenden Arbeiten musste er schließlich auf eigene Kosten ausführen lassen.
Hierzu wäre es nicht gekommen, meint der Kläger, wenn der Notar ihn über diese finanzielle Schieflage informiert hätte. Denn die war dem Notar bekannt, da zum Zeitpunkt der Beurkundung ein Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen war.
Der Bundesgerichtshof sah das – im Hinblick auf die Pflichten eines Notars – ähnlich (Az.: III ZR 293/09). Zwar sei es in erster Linie Sache der Vertragsparteien die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Geschäfts zu beurteilen. Allerdings treffen den Notar Hinweis- und Belehrungspflichten, die sowohl die rechtliche als auch die wirtschaftliche Durchführbarkeit des Vertrages betreffen.
Wenn der Käufer Verbraucher ist, obliegt dem Notar in dieser Hinsicht eine besondere Schutz- und Belehrungsfunktion, hier also über den Zwangsversteigerungsvermerk. Der Notar hätte den Käufer also in die Lage versetzen müssen, die damit einhergehenden wirtschaftlichen Risiken besser abschätzen zu können. Da er dies unterlassen hat, verletzte er seine Amtspflicht als Notar. Daraus kann nach Maßgabe von Paragraph 19 Bundesnotarordnung folgen, dass er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat.