Flexibilität ist „in“. Unternehmen erfreuen sich an „flexiblen“ Arbeitnehmern, also solchen, die nicht starr auf Regelungen pochen. Andererseits sind auch flexible Arbeitszeiten in Unternehmen sehr beliebt. Da war der Schritt nicht weit zu flexiblen Preisen. Die bot ein großer Reiseveranstalter in seinen Reisekatalogen an.
Er nannte es „tagesaktuelles Preissystem“ und sah neben einem Grundpreis für Hotelaufenthalt und Flug auch preisliche Zu- und Abschläge vor. Diese sollten sich nach dem Buchungszeitpunkt und dem Abflughafen richten. Hier konnte laut Prospekt der Reisepreis um 50 Euro pro Flugstrecke erhöht oder ermäßigt werden. Worauf sich Interessenten konkret einzustellen haben, das sollten sie dann tagsaktuell beim Reisebüro erfragen.
Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hielt diese Flexibilität für einen Verstoß gegen geltendes Preisrecht, denn Verbraucher könnten dem Katalog keinen verbindlichen Reisepreis entnehmen. Das Landgericht sah das auch so, das OLG allerdings nicht.
Der Bundesgerichtshof, bei dem der Fall schließlich landete, verwies auf die BGB-Infoverordnung, nach der seit November 2008 ein „Preisanpassungsvorbehalt“ zulässig ist – und den Veranstaltern eine größere Flexibilität ermöglicht. Darin heißt es in Paragraf 4 Absatz 2: „Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er sich dies in dem Prospekt vorbehalten hat.“ Das sahen die Karlsruher Richter bei dem Pauschalreisenangebot an die Costa del Sol für gegeben – und hatten nichts gegen die „Flexiblen Preisangaben“ einzuwenden (Aktenzeichen I ZR 23/08).