Offizieller Name: „Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln“. Im Ergebnis: ein Sammelsurium an Einzelmaßnahmen.
Beispiel Mietnomadentum: Mietern, die sich planmäßig ihrer Zahlungsverpflichtung entziehen („Mietnomaden“), soll fristlos gekündigt werden können, wenn die Kaution ausbleibt oder der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug ist – was bereits teilweise in 543 BGB geregelt ist. Hinzu kommen soll die „Berliner Räumung“ in Gesetzesform, also der Möglichkeit, dass sich der Vermieter Besitz von den Räumen verschafft ohne einen Kostenvorschuss für etwaige Transport- und Lagerkosten zu leiste. Allerdings: Während Haus und Grund von 15.000 Mietnomaden bundesweit ausgeht, sind nach einer Untersuchung der Uni Bielefeld in den letzten fünf Jahren nur 200 Mietnomadenfälle dokumentiert.
Beispiel Mietminderung: Wird eine Wohnung energetisch modernisiert, darf der Mieter künftig drei Monate nicht mehr die Miete mindern. Selbst wenn etwa Heizung oder Wasser ausfallen und damit eine Wohnung unbewohnbar werden kann, sind 100 Prozent des Mietzinses fällig. Und auch der Begriff der energetischen Modernisierung wird erweitert. Sie ist auch dann anerkannt, wenn nach deren Ende zwar eine Mieterhöhung, aber keine Heizkostenersparnis auf Mieterseite stehen. So kann auch die Umstellung von Öl auf Fernwärme als eine solche energetische Modernisierung gelten.