Auch ohne die von der Bundesregierung im Mietrecht geplanten Änderungen bei den Modernisierungsregeln, die zu Recht nicht unumstritten sind, kommt es immer wieder zu streitigen Auseinandersetzungen. So kam es zwischen Vermieter und Mieter zum Konflikt, weil der Mieter die Kosten für eine Modernisierung nicht zu tragen bereit war. Der Vermieter hatte zwar eine Modernisierung angekündigt, dies aber zurückgezogen, als er auf Widerstand des Mieters gestoßen war.
Dennoch ließ der Vermieter die Modernisierungsarbeiten ausführen – es handelte sich um den Einbau eines Fahrstuhls. Dies hatte zur Folge, dass sich die Grundmiete von rund 338 Euro auf knapp 460 Euro pro Monat erhöhte. Den Differenzbetrag von rund 120 Euro zahlte der Mieter jedoch nicht, woraufhin ihn sein Vermieter auf Zahlung verklagte. Vor dem Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 64/10) bekam er jetzt Recht. Eine Mieterhöhung bei einer tatsächlich auch durchgeführten Modernisierung sei auch dann wirksam, wenn keine Ankündigung nach Paragraph 554 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt sei. Denn: Zweck dieser Norm sei es, dass der Mieter sich auf den Umbau einstellen oder sein Sonderkündigungsrechts ausüben kann. Zweck sei es nicht, eine Mieterhöhung wegen Modernisierung auszuhebeln, so der für Wohnraummietrecht zuständige 8. BGH-Senat. Das Gericht hat mit diesem Urteil dem Vermieter für außerhalb der Wohnung liegende Maßnahmen, also auch fragwürdige Luxusmodernisierungen, freie Hand gegeben. Die in dem zugrunde liegenden Fall betroffene 86 Jahre alte Mieterin hatte nach Fahrstuhleinbau statt 53 nun noch 28 Stufen zu bewältigen – zum Preis einer Mieterhöhung von 35 Prozent.