
Der Kauf eines Radarwarngerätes ist sittenwidrig, aber trotzdem gilt das Widerrufsrecht
Gute Nachricht für Mitmenschen, die auch vor sittenwidrigen Rechtsgeschäften nicht zurückschrecken: Sie haben nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Aktenzeichen VIII ZR 318/08) die Chance, einen solchen Kauf erfolgreich „rückabzuwickeln“, wie es im Juristendeutsch heißt.
Die Karlsruher Richter hatten sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Käuferin eines per Fernabsatz erworbenen Radarwarngerätes ein Widerrufsrecht hat. Hierzu muss man wissen, dass der Einsatz von Radarwarnern nicht im Einklang mit der Straßenverkehrsordnung steht – und der Kauf eines solchen Gerätes sittenwidrig und damit nichtig ist (Paragraph 138 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Käuferin hatte zudem auf dem Bestellschein diesen Hinweis bekommen: “Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten.“
Dennoch forderte sie nach Rücksendung des Geräts den Kaufpreis zurück. Er belief sich auf immerhin rund 1.130 Euro, wofür man sich schon einige Geschwindigkeitsübertretungen leisten könnte. Der Verkäufer verweigerte die Rückzahlung des Geldes – zu Unrecht, wie sich jetzt herausstellte.
Denn der BGH kam zu dem Schluss, dass ein Widerrufsrecht des Fernabsatzkaufes unabhängig davon gegeben sei, ob der Vertrag wirksam war. Das überrascht zwar auf den ersten Blick, weil der Käufer eines solch dubiosen Gerätes an sich nicht schutzwürdig erscheint. Sinn und Zweck der Regelungen zum Fernabsatz sei es aber, Verbrauchern ein „einfach auszuübendes Recht“ an die Hand zu geben, das „an keine materiellen Voraussetzungen gebunden“ ist, so die Karlsruher Richter.