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Wer als Vermieter seinen Mieter loswerden möchte, begründet dies häufig mit dem Wunsch, die Immobilie selbst nutzen zu wollen. Stellt sich allerdings heraus, dass es sich um eine Kündigung handelt, bei der der sogenannte Eigenbedarf nur vorgeschoben war, dann macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig gegenüber seinem Mieter.
Mit einer weiteren Spielart der Mietvertragsbeendigung hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu befassen (Aktenzeichen VIII ZR 231/07): Der in den USA lebende Vermieter schloss vor dem Hintergrund angeblichen Eigenbedarfs einen Aufhebungsvertrag mit seinem Mieter. Nach dessen Auszug zieht der Eigentümer aber nicht selbst ein, sondern beauftragt einen Makler, die Immobilie zu verkaufen.
Auch wenn das Mietverhältnis nicht mit Kündigung sondern durch Aufhebungsvertrag endet, hat der Mieter auch in diesem Fall einen Schadensersatzanspruch, wenn sich herausstellt, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht war. Denn, so die Bundesrichter zu Recht, entscheidend sei, dass der Mieter das Räumungsverlangen des Vermieters für berechtigt hält. Nicht entscheidend sei dagegen auf welche Weise das Vertragsverhältnis endet.
Räumt also der Mieter das Feld wegen der vermeintlich besseren rechtlichen Position des Vermieters, dann macht er das als Reaktion auf die betrügerische Täuschung seines Vermieters. Und dies darf vollkommen zu Recht nicht folgenlos bleiben.