Recht kritisch
Hahn zugedreht
04.10.2009 11:58
Von Marcus Preu
Das „Einfrieren“ von Lebensmitteln in Kühltruhen ist jedermann ein Begriff; das „Ausfrieren“ von Mietern nach Beendigung eines Mietverhältnisses vermutlich nicht: Dabei handelt es sich um eine Möglichkeit, den Druck auf einen zahlungsunwilligen Mieter zu erhöhen, der dennoch das Mietobjekt nicht räumen will.
„Ausfrieren“ kann man, so der Bundesgerichtshof (BGH, Aktenzeichen: XII ZR 137/07) dann, wenn der Mieter schon lange nichts mehr gezahlt hat und dennoch Versorgung mit Heizung fordert.
Ein solcher Mieter – in diesem Fall: einer Gaststätte - hatte sich dagegen gewehrt, dass ihm sein Vermieter nach acht Monaten unterbliebener Mietzinszahlung, die Heizenergie abdrehen wollte. Der Bundesgerichtshof hat jetzt, entgegen der in der juristischen Literatur und in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, geurteilt, dass es sich beim Abdrehen der Heizung nicht um einen Fall der verbotenen Eigenmacht handelt.
Die Karlsruher Richter haben wirtschaftlichen Überlegungen gegenüber dem Besitzschutz (des Mieters) Vorrang eingeräumt. Der BGH will auf diese Weise verhindern, dass sich der wirtschaftliche Schaden beim Vermieter, der ja bereits monatelang ohne Mietzahlungen auskommen muss, weiter vergrößert. Nicht selten hängt die Höhe des Schadens aber auch mit der Dauer des Räumungsverfahrens zusammen. Und das kann schon mal ein halbes bis ein (teures) Jahr dauern.
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