Wer heute innerorts die Tempobeschränkung 30 oder 50 Stundenkilometer ernst nimmt, sieht sich immer öfter mit drängelnden Autofahrern konfrontiert, die solche Vorgaben allenfalls für unverbindliche Richtwerte halten.
Auf Autobahnen habe ich es in letzter Zeit des Öfteren erlebt, dass sich Lkw-Fahrer erdreisten, gerade im Baustellenbereich dicht aufzufahren und mit Lichthupe die Missachtung der jeweiligen Tempobeschränkung zu erzwingen. Wohl auch, weil Straßen sich offenbar und zunehmend zum rechtsfreien Raum entwickeln.
Vielleicht tragen auch gerichtliche Entscheidungen wie der Beschluss des Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg (2 Ss (Owi) 87 B/09) dazu bei, dass dieser Trend anhält – auch wenn die Begründung der Entscheidung juristisch konsequent ist. Was war geschehen? Ein Autofahrer hatte wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 44 km/h eine Geldbuße sowie ein Fahrverbot von einem Monat erhalten. Etwa einen Kilometer nach der Beschilderung war er in die Messung geraten. Die Beschilderung, die die zulässige Geschwindigkeit beschränkte, war beidseitig. Dennoch, so der Autofahrer, habe er die Schilder schlicht übersehen.
Auf die Schilderzahl kommt es an
Das OLG nahm diese Einlassung zum Anlass, das Fehlverhalten des Fahrers nicht als „grob pflichtwidriges Verhalten“ zu beurteilen. Ein solches wäre aber nötig, um ein Fahrverbot gemäß Paragraph 25 des Straßenverkehrsgesetzes zu verhängen. Vielmehr habe es sich um ein „Augenblicksversagen“ gehandelt. Dieses stehe, so die Richter, einem Fahrverbot entgegen, wenn keine weiteren Umstände hinzutreten, wegen der sich eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufdränge. Hätte der Fahrer also mehrere Tempolimit-Schilder nacheinander passiert, hätte es sich nicht mehr um ein Augenblicksversagen gehandelt.