Ein Mieter kann das gemietete Haus oder die gemietete Wohnung nicht so nutzen, wie er das möchte, weil ein Mangel die Tauglichkeit einschränkt. Dann gibt ihm das Gesetz die Möglichkeit, den Mietzins zu mindern. Zudem können Mieter unter bestimmten Voraussetzungen, die in Paragraph 536 a des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt sind, Anspruch auf einen Kostenvorschuss haben.
Auf einen solchen Vorschuss verklagte die Mieterin eines Einfamilienhauses in Dresden ihre Vermieterin. Der Streit ging durch drei Instanzen – und wurde zuletzt vor dem Bundesgerichtshof ausgefochten (Aktenzeichen: VIII ZR 131/09).
Mängel und geforderter Vorschuss beträchtlich
Da die Mieterin ganz erhebliche Mängel anführte, war auch der geltend gemachte Betrag nicht unerheblich: Für die Beseitigung von Rissen an den Innen- und Außenwänden sowie weiterer Schäden forderte die Mieterin etwa 47.500 Euro als Vorschuss. Das lehnte die Vermietern zu Recht ab. Da das Haus lediglich einen Verkehrswert von 28.000 Euro habe, überschreite der Aufwand die so genannte Opfergrenze. Die Karlsruher Richter hielten zudem die beabsichtigten Reparaturen für zwecklos, solange die Ursachen für die Mängel nicht erforscht worden sind. Und wenn eine Maßnahme zwecklos ist, dann könnte sie nicht „erforderlich“ im Sinne des Paragraphen 536a BGB sein, auf den sich die Mieterin stützte.
Verhältnismäßigkeit gefordert
Darüber hinaus machte der BGH deutlich, dass nach seiner gefestigten Rechtsprechung der Vermieter zur Beseitigung eines Mangels nur dort verpflichtet sei, wo der dazu erforderliche Aufwand nicht die "Opfergrenze" überschreite. Wann das der Fall ist, kann nur im Einzelfall und durch Würdigung aller Umstände ermittelt werden. Fest steht aber: Es darf kein krasses Missverhältnis zwischen Reparaturkosten und Wert des Mietobjektes bestehen.