Der BGH hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die Mithaftung von Angehörigen sittenwidrig sein kann, wenn diese beispielsweise für einen Darlehensvertrag miteinstehen. Außerdem urteilte das Gericht vor einiger Zeit, dass daran auch die Möglichkeit zur Entschuldung durch das Verbraucherinsolvenzverfahren nichts ändert (BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/ 07).
Wer einen größeren Kredit von der Bank benötigt, muss dafür Sicherheiten geben. Das können Gegenstände und Grundstücke sein, die zur Sicherheit übereignet oder mit Grundschulden belastet werden. Das kann aber auch eine Person sein, die für den Kreditnehmer bürgt oder als Gesamtschuldner den Darlehensvertrag mit unterschreibt.
In vielen Fällen sind dies Angehörige oder sonstige nahestehende Personen, die sich emotional gezwungen sehen, hier die Unterschrift zu leisten. Wenn die jedoch selber kein ausreichendes Einkommen haben, bleiben ihnen am Ende eventuell lebenslange Schulden für Kredite, von denen sie selber nichts gehabt haben. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 1993 solche Verträge für unwirksam erklärte (Urteil vom 19.Oktober 1993 – 1 BvR 567/98). Das war eine spektakuläre Entscheidung, weil an sich die Regel gilt: „Vertrag ist Vertrag“ – oder drastischer ausgedrückt: „wer bürgt, wird erwürgt“.
Seitdem hilft die Rechtsprechung dem Mithaftenden unter folgenden drei Voraussetzungen, welche alle vorliegen müssen:
- Es gibt bei Vertragsschluss eine enge emotionale Bindung des Mithaftenden zu dem Darlehensnehmer. Beispiel: nahe Familienangehörige, aber auch nichteheliche Lebensgefährten.
- Der Mithaftende bürdet sich mit dem Vertrag eine deutliche finanzielle Überforderung auf. Beispiel: Das pfändbare Einkommen reicht noch nicht einmal aus, die Zinsen des gesicherten Darlehens zu zahlen.
- Die Übernahme der Mithaftung erfolgt nicht in erster Linie eigennützig, sondern nur um einem anderen die Kreditaufnahme zu ermöglichen. Beispiel: Die Ehefrau bürgt für einen Geschäftskredit, ohne selbst in die Firma des Mannes involviert zu sein.
Der BGH hat jetzt betont, dass allein die Bezeichnung des Mithaftenden im Kreditvertrag als „Kreditnehmer“ nicht für ein Eigeninteresse spricht.
Bank muss beweisen, emotionale Bindung nicht ausgenutzt zu haben
Wenn die Bank diese drei Umstände kennt, müsste sie vor Gericht beweisen, dass die enge emotionale Bindung der vermögenslosen Mithaftenden nicht von ihr ausgenutzt wurde. Da das in aller Regel nicht gelingen wird, ist der Vertrag sittenwidrig und der Bürge von der Haftung frei.
Soweit so klar. Offen war aber noch die Frage, ob nicht die seit 1999 bestehende Möglichkeit zur Restschuldbefreiung mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren dazu führen müsste, dass solche Verträge doch nicht sittenwidrig sind.
Schließlich, so das Argument, sind die Folgen einer Mithaftung für Verträge ab 1999 nicht mehr so gravierend, da sich seitdem jeder nach sechs Jahren seiner Schulden entledigen kann. Der BGH hat nunmehr endgültig klargestellt, dass Restschuldbefreiung und Sittenwidrigkeit nichts miteinander zu tun haben: „Es ist nicht der Zweck des langjährigen und komplizierten Restschuldbefreiungsverfahrens, Kreditinstitute, die versuchen, die offensichtliche Willensschwäche eines finanziell überforderten Ehepartners oder nichtehelichen Lebensgefährten des Hauptschuldners zur Durchsetzung ihrer vermeintlichen Interessen zu nutzen, vor der weitreichenden Nichtigkeitssanktion des Paragraf 138 I BGB zu bewahren,“ heißt es in dem Urteil.
Diese Entscheidung ist richtig. Auch eine Körperverletzung wird ja nicht weniger strafbar, wenn neue Behandlungsmethoden in der Medizin die Folgen für das Opfer mildern.
Das Urteil bedeutet: Sofortige Haftungsbefreiung
Das Urteil ist eine gute Nachricht für die Mithaftenden, die damit nicht auf mehr als sechs Jahre am Existenzminimum im Insolvenzverfahren angewiesen sind, sondern sofort von dieser Haftung befreit sind.
Betroffene sollten sich in Verbraucherzentralen beraten lassen, um den Druck von sich und ihren Angehörigen zu nehmen. Wenn das Kreditverhältnis ohnehin schon zerrüttet ist, kann man sich dann an die Bank wenden und einen (schriftlichen!) Verzicht auf den Haftungsanspruch verlangen.
Der Autor ist Professor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule Bremen.