
Geld zurück bei Scheidung?
Schwiegereltern fördern junges Eheglück nicht selten dadurch, dass sie finanzielle Anschubhilfe leisten – etwa für Möbel, ein Auto oder für den Kauf einer Wohnung. Da aber, trotz anders lautendem Versprechen, manche Ehen eben nicht von lebenslanger Dauer sind, stellt sich die Frage: Was passiert mit den finanziellen Zuwendungen nach einer Scheidung?
Bislang handelte es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um ein Rechtsverhältnis eigener Art, wenn dem Ehepartner des leiblichen Kindes finanzielle Zuwendungen gemacht wurden. Die Folge: Sofern die Kinder im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten – das ist der Regelfall – war eine Rückforderung des Geldes nicht möglich. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand (Paragraf 1363 I Bürgerliches Gesetzbuch) bei dem das, was die Ehegatten im Laufe der Ehe erwirtschaften, als von beiden gleichermaßen als „verdient“ anerkannt wird – so auch Zuwendungen der (Schwieger-)Eltern.
Damit ist nun Schluss. Der Familiensenat des Bundesgerichtshofs hält an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. Stattdessen werden Zuwendungen der Schwiegereltern rechtlich jetzt als „Schenkung“ eingeordnet.
In dem streitigen Fall hatten die Schwiegereltern umgerechnet knapp 30.000 Euro zurückgefordert, die sie dem Schwiegersohn zum Kauf einer Eigentumswohnung überwiesen hatten, deren alleiniger Eigentümer er auch nach der Scheidung geblieben ist. Mit der Scheidung sei die Geschäftsgrundlage für diese Zahlung entfallen, das Geld somit zu Recht zurückgefordert worden (BGH, Az.: XII ZR 189/06). Künftig werden somit Schwiegereltern von ihren Ex-Schwiegerkindern deutlich leichter Vermögenswerte zurückfordern können.