Viele Verbraucher fühlen sich von ihren Energieversorgern – finanziell - zu sehr zur Ader gelassen. Doch nur wenige wehren sich dagegen, notfalls vor Gericht. 180 Gaskunden aus dem Ruhrgebiet haben dies getan – und jetzt mit ihrem Kampf gegen eine Preisanpassungsklausel vor dem Bundesgerichtshof obsiegt (Aktenzeichen: VIII ZR 81/08).
Der Versorger hatte in unschöner Regelmäßigkeit binnen zwei Jahren fünf Mal die Arbeitspreise erhöht und sich auf eine entsprechende Preisanpassungsklausel bezogen. Sie lautete: „Die Stadtwerke behalten sich eine Änderung der Preise und Bedingungen dieses Sonderabkommens vor. Für das Wirksamwerden genügt eine entsprechende Veröffentlichung in der Tagespresse.“
Diese Klausel wurde von den Instanzen unterschiedlich beurteilt: Das Landgericht hielt sie für unwirksam. Das Oberlandesgericht Hamm räumte dem Versorger trotz fehlender Voraussetzungen ein Preisänderungsrecht im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung ein. Und der Bundesgerichtshof, der letzte Woche über den Fall zu entscheiden hatte, erkannte in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Kunden.
Keine einseitige Preisanpassung
Denn: Die Klausel sah keine Verpflichtung vor, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. „Eine Preisanpassungsklausel muss aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen“, so die Karlsruher Richter, die damit konsequent ihre Rechtsprechung zu Preisanpassungsklauseln von Versorgern fortsetzten. Geld zurückfordern können allerdings nur die Kunden, die der Preiserhöhung auch widersprochen haben.