Ein Vermieter hatte im Mietvertrag die Wohnungsgröße bis auf die zweite Kommastelle angegeben – die Wohnungsgröße betrage „ca. 54,78 Quadratmeter“. Zudem hat er allerdings den Satz aufgenommen: „Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume.“
Und so nahm das Unheil für den Mieter seinen Lauf: Die tatsächliche Wohnungsgröße belief sich laut Sachverständigengutachten auf lediglich 42,98 Quadratmeter. Der Mieter hatte sich zuvor auf Flächenunterschreitung berufen - und die Miete entsprechend gemindert. Schließlich war die Wohnung um 22 Prozent kleiner als im Mietvertrag ausgewiesen.
Dennoch kam die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zur Anwendung, wonach eine Wohnflächenabweichung um mehr als zehn Prozent den Mieter zur Mietminderung berechtige. Denn, so die Karlsruher Richter im jetzt entschiedenen Fall, die Angabe der Wohnungsgröße sei nicht als „verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung“ anzusehen (Aktenzeichen VIII ZR 306/09). Um es rustikal zu formulieren: Hier hat der BGH der Rechtsklarheit einen Bärendienst geleistet, indem er sanktionslos Falschaussagen des Vermieters zulässt. Der juristisch unbewanderte Mieter wird bei einer solch detaillierten Quadratmeterangabe auch davon ausgehen, dass sich der Vermieter daran festhalten lässt – und den leicht verklausulierten Folgesatz leicht überlesen. Genau darauf hat der Vermieter gebaut und damit jetzt Erfolg gehabt.
Der BGH hat somit überdies seine eigene „Zehn-Prozent-Regel“ selbst unterwandert und ohne Not für Rechtsunsicherheit gesorgt. Mietern ist daher vor Unterschrift die genaue Lektüre - Wort für Wort - des vorgelegten Mietvertrages zu empfehlen.