So hatte ein Verkaufsleiter bei seinen Steuererklärungen für drei Jahre Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und außerdem Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht – jeweils nachgewiesen durch eine
Anlage „Reisekosten“ mit Tagesberichten. Auf diesen hatte der Finanzbeamte vermerkt: „Nachweise lagen vor“. Nach einer Außenprüfung stellte das Finanzamt aber fest, dass die Voraussetzungen für eine Einsatzwechseltätigkeit nicht vorgelegen hätten, weil die von dem Verkaufsleiter aufgesuchten Filialen seines Unternehmens einheitliche regelmäßige Arbeitsstätten seien. Folge: Verpflegungsmehraufwendungen hätten nicht abgezogen werden dürfen.
Das Finanzamt änderte daher die Einkommensteuerbescheide – und strich die gewährten Mehraufwendungen. Begründung des Finanzamts: Es würden „neue Tatsachen“ vorliegen, denn der klagende Steuerzahler sei seiner Steuererklärungs- und Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Das Amt habe den
Steuererklärungen sämtliche Informationen entnehmen können, entgegnete dieser.
Zwar hielt auch das Gericht die Verpflegungsmehraufwendungen für nicht berechtigt, da das Aufsuchen der Filialen keine Reisetätigkeit sei. Aber das Gericht ließ nicht zu, dass der Bescheid nachträglich zu Lasten des Arbeitnehmers geändert wurde. Es entschied: Finanzbeamte dürfen nicht nachträglich einen Steuerbescheid zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ändern, wenn ihnen vermeintlich „neue Tatsachen“ tatsächlich schon mit der Steuererklärung vorgelegen haben, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 3 K 2208/08).