Häufigen Anlass zum Streit geben hierbei besonders die ungenauen Baubeschreibungen, bei denen es an einer deutlichen und umfassenden Beschreibung der Bau- und Ausstattungsleistungen nach Art, technischer und äußerer Beschaffenheit fehlt. Achten Sie daher als künftiger Haus- oder Wohnungseigner darauf, dass möglichst viele Details bereits vor Baubeginn vertraglich eindeutig vereinbart sind. Denn, so eine aktuelle Untersuchung des Instituts für Bauforschung in Hannover, von 100 Bauverträgen war aus baurechtlicher Sicht keiner vorbehaltlos unterschriftsreif.
Mängelbeseitigung
Kommt es dann bei der Umsetzung des Vorhabens zu
Baumängeln, sind diese zu dokumentieren, per Mängelrüge schriftlich anzuzeigen und der Unternehmer ist mit Fristsetzung zur Beseitigung aufzufordern. Nachdruck kann man diesem Ansinnen verleihen, indem man von seinem Zurückbehaltungsrecht in Höhe der doppelten Mängelbeseitigungskosten Gebrauch macht. Verstreicht die gesetzte Frist fruchtlos, kann man - nach rechtlicher Beratung und Beweissicherung - auf Kosten der Baufirma selbst dafür sorgen, dass der Mangel beseitigt wird.
Minderungsrecht, Schadenersatz oder Rücktritt
Bauherren haben als weitere rechtliche Mittel das Minderungsrecht, den Schadenersatz oder - bei erheblichen Mängeln - auch den Rücktritt vom Bauvertrag zur Verfügung. Allerdings sollte auch ein Rücktritt vom Vertrag auf keinen Fall ohne juristischen Rat erklärt werden.
Baumängel werden in der Regel spätestens bei der Abnahme des Werkes ruchbar. Nur wenn das Werk wirklich einwandfrei ist, sollte man die Abnahme – geregelt in Paragraph 640 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – erklären. Denn damit erkennt der Bauherr die Leistungen des Unternehmers als im Wesentlichen vertragsgerecht an.