So erging es auch einem Handwerker, der bei Baumaßnahmen an einem Einfamilienhaus für mangelhafte Küchenabluftverschlüsse haften sollte. Diese Verschlüsse hatte er aber eingebaut, ohne seiner Ansicht nach hierzu vertraglich verpflichtet gewesen zu sein. Deshalb war er allenfalls bereit, die mangelbehafteten Verschlüsse wieder zu entfernen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart sah dies indes anders (Aktenzeichen 9 U 122/10). Denn selbst wenn der Handwerker die Zusatzleistungen freiwillig durchgeführt habe, entfalle dadurch nicht der Anspruch auf eine
mangelfreie Ausführung der Arbeiten. Und dann griffen die Stuttgarter Richter tief in die Argumentationskiste: Der ursprünglich vereinbarte Leistungskatalog sei mit Zustimmung des Bauherren – offenbar konkludent, also durch schlüssiges Handeln - erweitert worden, folglich erweitere dies auch die Gewährleistung auf die „Küchenabschlussverschlüsse“.
Plausibel erscheint diese Begründung allerdings nicht, denn der Handwerker hat für seine zusätzlich erbrachte Leistung keinen Werklohn berechnet und auch nicht erhalten, soll aber ohne jede Einschränkung für die Mängelbeseitigung einstehen. Mit seinem Argument, er sei allenfalls verpflichtet, die Abschlüsse zu entfernen, drang er bei Gericht nicht durch.
Welche Rechte einem Auftraggeber oder auch „Besteller“ bei Werkleistungen zustehen, ist in den Paragraphen 633 ff. BGB geregelt.