Manche Arbeitgeber müssen sich fragen lassen, ob sie gut beraten waren, wenn sie Bagatellen zur schweren Beschädigung des Vertrauensverhältnisses zu einem Mitarbeiter umdeuteten, um dann diesem Mitarbeiter fristlos zu kündigen.
Der nachher eintretende Imageschaden dürfte schwerer wiegen als der kurzfristige arbeitsrechtliche Erfolg. Und der bleibt mitunter auch aus, wie ein jetzt vom Arbeitsgericht Reutlingen (Aktenzeichen 2 Ca 601/09) zeigt: Da wird einem 35 Jahre alten Sachbearbeiter eines Sportbekleidungsherstellers in Schwaben fristlos gekündigt, da er eine Essensmarke im Wert von 80 Cent für das Mittagessen seiner Lebensgefährtin eingesetzt hat. Die Marke hatte der Sachbearbeiter von einem Kollegen erhalten, sie lautete auch auf dessen Namen.
Glücklicherweise traf der Betroffene auf einen Richter mit Augenmaß, der die fristlose Kündigung für unwirksam erklärte. Einen Verstoß gegen das Verbot, Essensmarken auf andere Personen zu übertragen, lag unstreitig vor. Blieb nur die Frage der arbeitsrechtlichen Einordnung dieses Verstoßes: An ein planmäßiges Handeln, das Vermögen seines Arbeitgebers zu schaden, wollte das Arbeitsgericht nicht glauben. Daher hätte es zumindest einer Abmahnung bedurft. Das Gericht erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam.
Das Thema Bagatellkündigungen bleibt uns aber erhalten: Am 10. Juni befasst sich das Bundesarbeitsgericht mit dem Fall der Supermarkt-Verkäuferin „Emmely“, die Pfandbons im Wert von 1,30 Euro bei ihrem Arbeitgeber einlöste, obwohl diese ihr nicht gehörten. Es erfolgte damals eine fristlose Kündigung der langjährig Beschäftigten. Bleibt zu hoffen, dass in der unseligen Serie von Bagatellkündigungen auch beim Bundesarbeitsgericht Vernunft und Augenmaß Einzug halten. Und dass nicht der sture Verweis auf bisherige Rechtsprechung („Bienenstichfall“ aus dem Jahr 1984, Aktenzeichen: Az. 2 AZR 3/83) das Ansehen der Arbeitsgerichtsbarkeit weiter schädigt.