In den konkreten Fällen hatten Verkäuferinnen eines Kleidungsdiscounters geklagt, die mit 5,20 Euro Stundenlohn abgespeist worden waren. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass es sich bei diesem Stundenlohn um ein „auffälliges Missverhältnis zwischen Lohnhöhe und Arbeitsleistung“ gehandelt habe. Herangezogen hatte das Gericht die branchenüblichen Tariflöhne, wonach eine Vergütung von 1.946 Euro maßgeblich gewesen war. Die Klägerinnen verdienten aber nur 640 Euro monatlich – eine Unterschreitung des maßgeblichen Tarifniveaus um zwei Drittel.
Grundsätzlich bedeutet das für den Arbeitnehmer: Beim so genannten Lohnwucher greift die Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis. Der betroffene Beschäftigte hat dann Anspruch auf die übliche Vergütung (Paragraph 612 Absatz 2 BGB).
| 1 | Deniz-Bank | 3,15 %
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| 2 | Isbank | 3,10 %
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| 3 | Autobank | 3,07 %
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| 4 | Vakifbank Intern. | 3,01 %
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| 5 | Amsterdam Trade Bank | 3,00 %
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