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Sittenwidrig entlohnt

03.04.2009 08:00
Von Marcus Preu
Recht kritisch Mindestlohn Entlohnung Finanzportal Biallo.de
Der Mindestlohn wird vielfach als geeignetes Mittel gesehen für eine halbwegs angemessene Entlohnung, weshalb er bereits in einigen Branchen Realität geworden ist. Das ist gut für die dort Tätigen. Da die Diskussion um eine angemessene Mindestentlohnung andauert, sollte man sich nicht ausschließlich auf diesen Hebel verlassen.
Muss man auch nicht, denn es gibt bereits jetzt andere Möglichkeiten, eine angemessene Entlohnung einzufordern – und zwar auf rechtlichem Weg. Ergibt die Überprüfung der Lohnhöhe, dass sie sittenwidrig ist, sind die Folgen gesetzlich geregelt. Eine Vereinbarung über solch sittenwidrige Löhne ist gemäß Paragraph 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nichtig. Zu diesem Ergebnis kam diesen Monat auch das Landesarbeitsgericht Hamm (Aktenzeichen 6 Sa 1284/08), das in einem Berufungsverfahren eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Dortmund (Aktenzeichen 2 Ca 282/08) bestätigte.


In den konkreten Fällen hatten Verkäuferinnen eines Kleidungsdiscounters geklagt, die mit 5,20 Euro Stundenlohn abgespeist worden waren. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass es sich bei diesem Stundenlohn um ein „auffälliges Missverhältnis zwischen Lohnhöhe und Arbeitsleistung“ gehandelt habe. Herangezogen hatte das Gericht die branchenüblichen Tariflöhne, wonach eine Vergütung von 1.946 Euro maßgeblich gewesen war. Die Klägerinnen verdienten aber nur 640 Euro monatlich – eine Unterschreitung des maßgeblichen Tarifniveaus um zwei Drittel.

Grundsätzlich bedeutet das für den Arbeitnehmer: Beim so genannten Lohnwucher greift die Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis. Der betroffene Beschäftigte hat dann Anspruch auf die übliche Vergütung (Paragraph 612 Absatz 2 BGB).

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