Abgefunden werden Arbeitnehmer in der Regel dann, wenn ihr Beschäftigungsverhältnis aufgelöst wird. Abfindungen unterliegen teilweise einer Steuervergünstigung. Eine solche hatte eine Frau gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht – allerdings von den Finanzbeamten und auch dem Finanzgericht versagt bekommen. Ob dies aus Unkenntnis der Gesetzeslage geschah, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls war dies Anlass für den Bundesfinanzhof, eine Klarstellung seiner Rechtsprechung vorzunehmen (Aktenzeichen: IX R 3/09).
Ob dies aus Unkenntnis der Gesetzeslage geschah, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls war dies Anlass für den Bundesfinanzhof, eine Klarstellung seiner Rechtsprechung vorzunehmen (Aktenzeichen: IX R 3/09).
Was war geschehen? Eine Arbeitnehmerin hat sich gegenüber ihrem Arbeitgeber einverstanden erklärt, ihre Arbeitszeit deutlich auf etwa die Hälfte zu reduzieren. Dafür hatte ihr der Arbeitgeber rund 17.000 Euro als Entschädigung gezahlt. Finanzamt und Finanzgericht hielten es für notwendig, dass das Arbeitsverhältnis komplett hätte beendet werden müssen, um der Arbeitnehmerin die Steuerbegünstigung auf die Abfindungszahlung zuzugestehen.
Im Einkommensteuergesetz heißt es allerdings in Paragraph 24 hierzu lediglich, dass es sich um eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen handeln müsse. Von Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist im Gesetz keine Rede. Daher stehe der Klägerin im Grundsatz diese geringere Besteuerung zu.
Aber: In den Genuss der Steuervergünstigung auf Abfindungen kommt man nur, wenn man unter rechtlichem oder wirtschaftlichem Druck gehandelt hat, was etwa durch eine Kündigungsandrohung des Arbeitgebers zum Ausdruck kommt. Fehlt ein solcher Druck, dann kann die Reduzierung der Arbeitszeit als Gegengeschäft gewertet werden, für die es ein Entgelt gegeben habe. Dieses wäre allerdings auch voll zu versteuern.