Das Mietrecht ist überdies ein Rechtsgebiet, das in die Lebenswirklichkeit von Millionen Menschen eingreift. Auch wenn es im Streitfall nicht immer um hohe Beträge geht, so kann es doch dazu führen, dass Menschen sich wegen eines schwelenden Konflikts in ihren eigenen, allerdings gemieteten vier Wänden nicht mehr wohl fühlen.
Deshalb sollten Sie sich vor dem Austragen eines Streites fragen, ob Sie den Konflikt nicht auf Vernunfts- und Gesprächsebene lösen können, vielleicht auch mit Hilfe eines Schlichters oder Mediators.
Sieht man aber, dort wo es geboten ist, keine Bereitschaft der Gegenseite zum Kompromiss, dann sollten Sie Ihre Position auch offensiv vertreten – egal ob als Mieter oder Vermieter. Unproblematisch ist dies allerdings nur, wenn das Mietverhältnis bereits beendet ist – und etwa über die Kaution oder die Schönheitsreparaturen gestritten wird.
Gerichte sorgen für diskussionswürdige Entscheidungen
Problematischer ist es indes, wenn im laufenden Mietverhältnis etwa die Miethöhe streitig ist. Zuweilen sorgen die Gerichte, das zeigen zwei der drei Urteile der letzten vier Wochen, für diskussionswürdige Entscheidungen.
So hat der Bundesgerichtshof diese Woche geurteilt, dass auch der Mietspiegel eines Nachbarortes zur Bestimmung der ortsüblichen Miete herangezogen werden kann.
Dann nämlich, wenn die Orte vergleichbar sind und im eigentlichen Ort kein Mietspiegel vorhanden ist (Aktenzeichen VIII ZR 99/09). Allerdings haben die Karlsruher Richter versäumt zu definieren, wann Orte vergleichbar sind. In dem zugrunde liegenden Fall, gab es nach Angaben des Mieterbundes einen Unterschied von acht Prozent bei der Miethöhe zwischen den beiden Orten. Dennoch durfte der Mietspiegel des Nachbarortes als Maßstab genommen werden. Ich fürchte, das wird der an sich sinnvollen Verbreitung von Mietspiegeln nicht helfen.
Mieterhöhung per Typengutachten?
Und auch in einer anderen Frage hat der BGH Anlass zur Diskussion gegeben: Welche Kriterien muss ein Gutachten erfüllen, um ein Mieterhöhungsbegehren wirksam zu begründen? Hier hielt es der Karlsruher Mietrechtssenat für ausreichend, dass ein Typengutachten herangezogen wird (Aktenzeichen VII ZR 122/09). Das ist ein Gutachten, das sich auf eine nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnung bezieht – und nicht auf die konkrete Wohnung des Streitfalls.
Dass Vermietergesellschaften hierbei sogar auf Wohnungen aus dem eigenen Bestand verweisen dürfen, damit hat der BGH einen Zirkelschluss vollzogen. Denn damit wird die eigene Mietpreispolitik zum gerichtlich anerkannten Maßstab.
Dies und andere mietrechtliche Fragen stehen im Mittelpunkt unseres neuen Spezials.