Der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Finanzgericht, hatte sich in letzter Instanz mit der steuerlichen Behandlung dieses Falles zu befassen (Aktenzeichen XI R 21/10). Grundsätzlich gilt: Der
Betrieb einer Photovoltaik-Anlage erfüllt die Voraussetzungen einer unternehmerischen Tätigkeit, weil er als Nutzung eines Gegenstandes der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient. Damit kann Vorsteuer abgezogen werden.
Für alle, die privat eine solche Anlage betreiben, ist die Entscheidung interessant, wenn sie mehr als zehn Prozent
des erzeugten Stroms ins öffentliche Netz einspeisen. Denn diese Stromerzeuger können mit der aktuellen Rechtsprechung den Vorsteuerabzug anteilig geltend machen. Dem Finanzamt ist aber eine nachprüfbare Schätzung vorzulegen, um den unternehmerischen Nutzungsanteil an den Gebäudekosten zu ermitteln. Dabei ist nach Vorgaben des Gerichts ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nicht-unternehmerisch bzw. privat genutzten inneren Teil des Gebäudes einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Photovoltaik-Anlage gegenüberzustellen. Das aber ist stets eine Frage des Einzelfalls.