In seiner Steuererklärung hatte der Unternehmer beantragt, die
Aufwendungen für diesen Raum zu 50 Prozent als betrieblich veranlasst zu berücksichtigen. Das missfiel dem Finanzamt. Es wies darauf hin, dass es an der gesetzlichen Grundlage für die nur teilweise Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer fehle. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Aufteilungs- und Abzugsverbot gelte nicht für häusliche Arbeitszimmer.
Hier kam das Kölner Finanzgericht zu einer anderen Beurteilung (Aktenzeichen: 10 K 4126/09). Der Kläger könne durchaus die angefallenen Kosten für den anteilig beruflich genutzten Raum zur Hälfte als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Denn der BFH habe im September 2009 das bis dahin tatsächlich geltende strikte Aufteilungsverbot bei gemischt veranlassten Aufwendungen gekippt, allerdings bei
gemischt veranlassten Reisekosten.
Steuerzahler, die ihr auch privat genutztes Arbeitszimmer bislang nicht bei der Einkommensteuererklärung einkommensmindernd geltend gemacht haben, sollten versuchen die Kosten anteilig geltend zu machen – und auf das Kölner Urteil verweisen. Das ist aber nur sinnvoll, wenn sonst kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.