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20.07.2011 16:54

Umstrittene Arbeitszimmer

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Kommt neue Bewegung in die finanzgerichtliche Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer? Das Finanzgericht Köln hat einem Steuerzahler den anteiligen Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer gestattet, das dieser in seinem Wohnzimmer eingerichtet hatte - also auch teils privat nutzt. Bislang war dies nicht möglich.
Recht kritisch Arbeitszimmer Finanzportal Biallo.de
In welchen Fällen kann das häusliche Arbeitszimmer von der Steuer abgesetzt werden? Darüber wurde in den letzten Jahren viel gestritten
In seiner Steuererklärung hatte der Unternehmer beantragt, die Aufwendungen für diesen Raum zu 50 Prozent als betrieblich veranlasst zu berücksichtigen. Das missfiel dem Finanzamt. Es wies darauf hin, dass es an der gesetzlichen Grundlage für die nur teilweise Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer fehle. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Aufteilungs- und Abzugsverbot gelte nicht für häusliche Arbeitszimmer.

Hier kam das Kölner Finanzgericht zu einer anderen Beurteilung (Aktenzeichen: 10 K 4126/09). Der Kläger könne durchaus die angefallenen Kosten für den anteilig beruflich genutzten Raum zur Hälfte als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Denn der BFH habe im September 2009 das bis dahin tatsächlich geltende strikte Aufteilungsverbot bei gemischt veranlassten Aufwendungen gekippt, allerdings bei gemischt veranlassten Reisekosten.

Steuerzahler, die ihr auch privat genutztes Arbeitszimmer bislang nicht bei der Einkommensteuererklärung einkommensmindernd geltend gemacht haben, sollten versuchen die Kosten anteilig geltend zu machen – und auf das Kölner Urteil verweisen. Das ist aber nur sinnvoll, wenn sonst kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
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