Die AOK Plus hatte Verbraucher angerufen und wurde daher von der Verbraucherzentrale abgemahnt, da sie der Ansicht war, dass die AOK dafür keine Einwilligung der Verbraucher hatte.
Die AOK trug vor, Einwilligungen per E-Mail im Rahmen des „Double-opt-in“-Verfahrens erhalten zu haben. Bei dem an sich rechtlich anerkannten Verfahren handelt es sich um ein zweistufiges elektronisches Anmeldeverfahren, bei dem im zweiten Schritt der Verbraucher durch Anklicken eines Links seine Bestätigung auslöst, beispielsweise an einem Gewinnspiel teilzunehmen oder regelmäßig einen elektronischen Newsletter zugesandt zu bekommen.
Für die Einwilligung in telefonische Werbeanrufe sei dieses Verfahren jedoch ungeeignet, so der BGH. Denn die elektronische Bestätigung sei zwar geeignet, einen Teilnahmewillen unter einer bestimmten Mail-Adresse zu dokumentieren, an die auch die zu Bestätigungsmail gesandt wird. Nicht sichergestellt sei aber durch dieses Verfahren, dass die darin angegebene Telefonnummer ebenfalls dem Absender der Mail zuzurechnen ist.
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in der Bestätigungsmail wissentlich oder versehentlich eine falsche Telefonnummer eingetragen worden sei. Gesetzlich vorgeschrieben ist aber das ausdrückliche Einverständnis des Angerufenen – und zwar vor dem Werbeanruf. Da die AOK überdies solche – letztlich nicht ausreichenden - Bestätigungsmails nicht gespeichert hatte, unterlag sie auch in dritter Instanz.