Grundlage für die Ermittlung der Zinsen war eine von der Bundesbank veröffentlichte Zeitreihe sowie ein fünfjähriger gleitender Durchschnittszins, wonach die Banken die Verzinsung stets anpassten. Diese Zinsänderungsklausel hielt die Kundin für unwirksam und forderte von den Banken Nachzahlungen in fünfstelliger Höhe, da sie aus abgetretenem Recht auch Nachforderungen für die Sparverträge ihrer Geschwister geltend machte.
Nachdem sie in den Vorinstanzen das Nachsehen bzw. nur einen kleinen Teilerfolg erzielt hatte, kam der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt zu einer anderen Beurteilung. Er hielt, in Fortschreibung seiner bisherigen Rechtsprechung, die Zinsänderungsklausel für unwirksam, da sie nicht das „erforderliche Mindestmaß an Kontrollierbarkeit möglicher Zinsänderungen“ aufwies. Folglich ist bei den Sparverträgen eine sogenannte Regelungslücke entstanden. Diese dürfe allerdings nicht, so der BGH, durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Banken geschlossen werden, die sich insofern auf Paragraph 315 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezogen haben.
Vielmehr bedürfe es der ergänzenden Vertragsauslegung. Das heißt, es hätte geklärt werden müssen, welche Regelung die Vertragsparteien anstelle der unwirksamen Klausel gewählt hätten – es müsste eine Regelung sein, die den beiderseitigen Interessen entspricht. Im konkreten Fall hätte sich die Verzinsung an den Zinsen für vergleichbare langfristige Spareinlagen orientieren müssen (BGH XI ZR 52/08).