Letztes Jahr prägten Kündigungen von langjährigen Arbeitsverhältnissen die öffentliche Diskussion. Schwer zu erklären waren diese Kündigungen wegen Bagatellen, da sie mit teils fadenscheinigen Begründungen aufgebläht wurden („zerstörtes Vertrauensverhältnis“), um sich älterer Mitarbeiter zu entledigen.
Doch es gibt auch Kündigungen, die werden begründet, obwohl es hierfür keiner Begründung bedarf. Beispielhaft sei ein Fall aus Köln genannt, der vor dem dortigen Arbeitsgericht entschieden wurde (Aktenzeichen 4 Ca 10458/09).
Die ausgesprochene Kündigung, die Gegenstand der dort verhandelten Kündigungsschutzklage war, „verletzt die Schamgrenze und die Menschenwürde". Dies meint laut Medienberichten zumindest der Kollege Reinhard Bauer, der Anwalt des Gekündigten – und er hat vollkommen Recht damit. Denn in dem Kündigungsschreiben, das einem Architekten der Kölner Denkmalbehörde während dessen Probezeit zugestellt wurde, hieß es: Der Arbeitnehmer falle durch sein „ungepflegtes Erscheinungsbild, insbesondere durch starken Schweißgeruch und unsaubere Hände“ auf. Seine Kollegen konnten dies allerdings nicht bestätigen.
Die Klage gegen die Kündigung blieb dennoch ohne Erfolg, denn die Arbeitgeberin muss innerhalb der sechs Monate währenden Wartezeit des anzuwendenden Paragraphen 1 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetz gar keine Kündigungsgründe benennen. Lediglich Willkür und einen Verstoß gegen die guten Sitten hatte das Kölner Arbeitsgericht zu prüfen, beides wollte es allerdings nicht bejahen.