Berufs- oder Funktionsbezeichnungen werden immer komplizierter, mitunter sind sie nur mit Übersetzungshilfe zu verstehen. Häufig haben Menschen dabei auch zwei oder mehrere „Hüte“ auf, sie sind also in verschiedenen Funktionen tätig. Oft hat das auch Bedeutung im Rechtsverkehr.
So hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, wann jemand in seiner Funktion als Unternehmer und wann als Verbraucher auftritt – was ja auch zwei verschiedene Hüte sind (Aktenzeichen VIII ZR 7/09). Eine Rechtskollegin hatte im Internet unter Nennung ihres Namens – ohne Anwaltstitel - Lampen bestellt und an ihre Kanzleiadresse schicken lassen. Sie erklärte dann den Widerruf – über ihre diesbezüglichen Rechte sei sie nicht ordnungsgemäß belehrt worden - und berief sich auf die Verbraucherschutzvorschriften über Fernabsatzgeschäfte. Mit dem Widerruf forderte sie den Kaufpreis von 766 Euro zurück.
Die entscheidende Frage des Falls lautete: Handelte sie als Unternehmerin im Sinne des Paragraphen 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – oder eben als Verbraucherin (Paragraph 13 BGB), so dass sie zu Recht das Rechtsgeschäft widerrufen konnte?
Die Karlsruher Richter urteilten, dass sie als Verbraucherin die Lampen ja für ihre Privatwohnung bestellt habe. Umstände, nach denen der Lampenkauf der freiberuflichen anwaltlichen Tätigkeit hätte zugerechnet werden können, seien nicht gegeben. Die Nennung der Kanzlei als Liefer- und Rechnungsadresse habe nicht dafür herhalten können, dass die Anwältin nicht als Verbraucherin gehandelt habe. Denn, so der scharfsinnige Richterspruch, dadurch sei nicht eindeutig, ob sie lediglich als Kanzleiangestellte – und damit nicht als Unternehmerin – gehandelt habe. Achten Sie also immer darauf, welchen Hut Sie im Rechtsverkehr aufhaben!