Haben wir eigentlich schon Hochsommer? Ist schon Sauregurkenzeit? Das Gerede der Bundesagentur für Arbeit (BA) über Selbstständige, die „ihr Einkommen so gestalten, dass sie in der Hilfebedürftigkeit verbleiben“, kann man kaum anders erklären. Substanz hat die Kampagne, die die BA zum Thema „Selbstständige Hartz-IV-Bezieher“ entfacht hat, jedenfalls nicht.
Das Arbeitslosengeld II soll „Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht“. So steht es in Paragraf 1 des zweiten Sozialgesetzbuchs, besser bekannt als „Hartz IV“. Dieser Satz gilt unterschiedslos für alle: für Arbeitslose, abhängig Beschäftigte oder Selbstständige. Wenn ihre Einkünfte nicht zum Leben für sie selbst und ihre Familien reichen, müssen die zuständigen Ämter Geld zuschießen. Das galt früher schon bei der Sozialhilfe – und es gilt heute beim Arbeitslosengeld II.
Klar haben Selbstständige Möglichkeiten, ihre Ausgaben zu gestalten. Doch weil das eine Binsenweisheit ist, gibt es schon seit Jahren gesetzliche Regeln, die einen Missbrauch ausschließen können. Die BA ist spätestens seit 2008 zur Prüfung verpflichtet, ob Betriebsausgaben von selbstständigen ALG-II-Beziehern tatsächlich „angemessen“ sind. Da muss kein superteures Arbeitsessen für einen verarmten freien Journalisten als Ausgabe berücksichtigt werden – ebenso wenig wie ein BMW der 5er Klasse für den Besitzer einer Videothek oder ein Hochleistungscomputer für eine Blumenhändlerin, die auf Hartz IV angewiesen ist. Solche Kosten dürfen nicht anerkannt werden. Das ist geltendes Recht. Die Bundesagentur für Arbeit muss es nur umsetzen.
Stattdessen schwadroniert die BA nun über „theoretische Gestaltungsmöglichkeiten“. Wer lesen kann, der weiß, dass damit eigentlich Leistungsmissbrauch gemeint ist. Zugleich erklärt die BA allerdings, sie besitze „keinerlei Empirie, ob und wie oft das vorkommt“. Das ist korrekt. Deshalb gilt für die BA: Hätte sie doch besser geschwiegen...