Wer keine Werbung in seinem Briefkasten haben möchte, der macht dies durch einen entsprechenden Hinweis kenntlich. Er klebt sich ein Schild mit „Bitte keine Werbung“ an seinen Briefkasten. Auch ist Werbung per Telefon, Fax oder E-Mail dann unzulässig, wenn der Betreffende dies nicht wünscht und auch so erklärt. Neudeutsch nennt man das „Opt-out-Erklärung“.
Solche Erklärungen kommen aber inzwischen auch in anderem Zusammenhang in Mode. Dann nämlich, wenn man – beispielsweise von einem Makler – als Kunde gewonnen wurde. Zugleich mit dem Auftrag oder einer formularmäßigen Vollmacht lässt sich der Makler bestätigen, dass sein neuer Kunde nur noch von ihm – und nicht von einem anderen Makler kontaktiert werden darf. Damit wird quasi von einem Dritten ein Zaun um den Verbraucher gezogen. Und der bisher für ihn tätige Makler kann keinen Kontakt aufnehmen und versuchen, seinen bisherigen Kunden zurückzugewinnen.
Das Beispiel lässt sich auf einige Lebensbereiche übertragen, etwa auf Telekommunikationsdienstleister oder Versicherungsanbieter. Alle, die eine solche „Opt-Out-Erklärung“ ihres Kunden in Händen halten, müssen sich nicht mehr dem Wettbewerb stellen.
Rechtlich kann unter Umständen eine solche Abgrenzung auch als wettbewerbswidriges Verhalten gewertet werden. Das ist aber für den Verbraucher zunächst wenig hilfreich. Er muss für sich entscheiden, ob er es tatsächlich wünscht, dass sein bisheriger Dienstleister ihm kein nachgebessertes Angebot vorlegen darf. Während Opt-Out-Erklärungen bzw. das Entfernen von Voreinstellungen, dass persönliche Daten für Werbekontakte verwertet werden dürfen, im Internet sinnvoll sind, muss dies in anderem Zusammenhang nicht gelten.