
Wie viel Entschädigung steht einem Fluggast zu, der wegen eines annulierten Zugringerflugs seinen Ferienflieger verpasst?
Fluggäste, die nicht oder nicht rechtzeitig abheben, können ziemlich ärgerlich werden. So auch ein KLM-Kunde, der mit der Vergütungsforderung seiner Fluggesellschaft aufrechnete.
Die Fluggesellschaft hatte zwei Stunden vor Abflug die Flugscheine für den Zubringerflug von Berlin nach Amsterdam wieder eingezogen und für den Folgetag um 9.05 Uhr den Abflug aus Berlin angekündigt. Deshalb verpasste der verhinderte Fluggast samt Gemahlin den Anschlussflug in Amsterdam am ursprünglichen Reisetag – und erreichte sein Urlaubsziel Aruba in der südlichen Karibik erst einen Tag später.
Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung sieht für solche Fälle Ausgleichszahlungen vor, deren Höhe sich u.a. nach der Flugentfernung richtet. Auf dem langen Weg durch die Instanzen ging es nun darum, welche Ausgleichzahlungen zu gewähren seien: jeweils 600 Euro (Art. 7 Absatz 1 Ziffer c), wie es der Fluggast forderte, oder 250 Euro (Art. 7 I a)? Nicht übersehen sollte man diesen Passus des einschlägigen Artikels: „Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.“
Vor diesem Hintergrund kam der Bundesgerichtshof, der sich nach dem Amtsgericht Spandau und dem Kammergericht Berlin mit dem Fall zu beschäftigen hatte, zu diesem Ergebnis: Bereits mit der Annulierung des Zubringerfluges, der zwar im Bereich der mit nur 250 Euro zu entschädigenden Kurzflüge bis 1.500 Kilomter lag, ist ein Ausgleichsanspruch von 600 Euro pro Person entstanden. Denn: Bei direkten Anschlussflügen seien auch die weiteren Zielorte – hier also Aruba – zu berücksichtigen, so die Karlsruher Richter (Urteil vom 14. Oktober 2010, Aktenzeichen: Xa ZR 15/10).