Eine Abfindung für Arbeitnehmer wird auch dann nur ermäßigt besteuert, wenn das Arbeitsverhältnis weiterläuft, stellte der Bundesfinanzhof klar. Die BFH-Richter gestanden einer Arbeitnehmerin zu, eine Entschädigung nicht voll versteuern zu müssen, die der Arbeitgeber der Frau für die Reduzierung ihrer Arbeitszeit gezahlt hatte.
In dem Fall hatte die Klägerin ihre Wochenstundenzahl glatt halbiert. Dafür hatte ihr der Arbeitgeber 17.000 Euro als Entschädigung gezahlt. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) hatten die Anerkennung als steuerbegünstigte Entschädigung abgelehnt. Begründung war vor allem, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden ist. Diese Argumentation ließ der BFH nicht gelten.
Entscheidend: Zahlung als Entschädigung für Einnahmeausfall
Viel wichtiger sei doch, dass eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werde, hielten die Richter fest. Das reiche, um nach dem Einkommensteuergesetz (Paragraf 24 Nr. 1 Buchst. a EStG) als steuerbegünstigt anerkannt werden zu müssen. Und davon ist nach Ansicht der Richter auch auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer von Vollzeit auf Teilzeit reduziert und hierfür finanziell abgefunden wird. Das Gesetz verlange nicht, dass das Arbeitsverhältnis ende, so die Richter.
„In dem konkreten Fall muss nun aber noch einmal das Finanzgericht neu prüfen, ob die Arbeitnehmerin bei der Änderung ihres Arbeitsvertrags unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat“, sagt Jörg Passau, Steuerberater bei der Kanzlei Passau, Niemeyer & Collegen in Kiel und Vizepräsident des Deutschen Unternehmenssteuerverbandes (DUV). War das nicht der Fall, müsse die Frau doch die volle Einkommensteuer auf die Abfindung zahlen. Schließlich habe sie dann die Entscheidung zur Arbeitszeitreduzierung freiwillig – also praktisch aus privaten Gründen – getroffen. Die Entschädigung würde dann als reines Gegengeschäft betrachtet – und damit als Entgelt.
Arbeitnehmern in einer ähnlichen Lage rät Passau, unbedingt die Umstände zu dokumentieren oder besser noch in eine schriftliche Vereinbarung aufnehmen zu lassen, unter denen sie sich zur Reduzierung ihrer Wochenarbeitszeit entschließen, also beispielsweise die Kündigungsandrohung für den Fall, dass sie die Arbeitszeitreduzierung ablehnen. Denn: Arbeitnehmer müssen dem Finanzamt ihre Zwangslage im Zweifel nachweisen (Aktenzeichen: IX R 3/09).