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Abfindung

Steuermindernd verschieben

18.01.2010 10:44
Von Midia Nuri und Rolf Winkel
Abfindung Steuer Steuerminderung Finanzamt Bundesfinanzhof Finanzportal Biallo.de
Arbeitnehmer dürfen eine Abfindung aus steuerlichen Gründen zeitlich verschieben. Das Finanzamt muss das auch akzeptieren, wenn eine Betriebsvereinbarung einen früheren Fälligkeitstermin vorsieht, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).
In dem Fall hatte eine Arbeitnehmerin für die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von umgerechnet 38.421 Euro erhalten. Die Betriebsvereinbarung enthielt neben dem Fälligkeitstermin im Kündigungsjahr auch den Hinweis, dass die Abfindung bereits vor der Fälligkeit vererblich sei. Auf Wunsch der Gekündigten zahlte der Arbeitgeber den Großteil der Abfindung im Januar aus und überwies nur den steuerfreien Anteil in Höhe von umgerechnet 12.295 Euro mit der Novemberabrechnung.

Die Arbeitnehmerin setzte in der Einkommensteuererklärung für 2000 den steuerpflichtigen Teil der Abfindung in Höhe von 26.127 Euro nicht an. Diesen Teilbetrag machte sie in der Erklärung für 2001 als Versorgungsbezüge geltend. Das Finanzamt betrachtete dagegen die gesamte Abfindung als bereits 2000 zugeflossen und setzte 2563 Euro als Weihnachtsgeld und damit voll steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Den steuerpflichtigen Restbetrag in Höhe von 24.587 Euro wertete das Amt als ermäßigt zu besteuernde Abfindung und bürdete der Frau Nachzahlungszinsen in Höhe von 217 Euro auf.
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Gegen die Entscheidung klagte die Frau erfolgreich vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg und in der Revisionsklage durch das Finanzamt auch vor dem BFH (Az.: IX R 1/09). Die Abfindung sei der Klägerin erst mit der Auszahlung im Januar zugeflossen, urteilten die obersten Finanzrichter. Denn entscheidend sei, wann der Steuerpflichtige über den Betrag verfügen könne. Dass die Frau das Geld vorher hätte bekommen können, betrachteten die BFH-Richter als unerheblich.
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Kein Rechtsmissbrauch

Den steuerlich günstigen Zeitpunkt für die Auszahlung zu wählen, hielten sie auch nicht für einen Rechtsmissbrauch. Außerdem gestanden die Richter der Arbeitnehmerin die Anwendung des Günstigkeitsprinzips zwischen Betriebsvereinbarung und einzelvertraglicher Regelung zu. „Diese Günstigkeit der einzelvertraglich vereinbarten Fälligkeit ergibt sich im Streitfall aus der von der Klägerin als Arbeitnehmer intendierten günstigen steuerrechtlichen Auswirkung“, beschied der BFH dem klagenden Finanzamt.

Neben dem Aufschieben oder Splitten kann für die Besteuerung einer Abfindung auch die sogenannte Fünftel-Regelung die steuerlich günstigste Lösung sein. Diese können Arbeitnehmer geltend machen, wenn das Jahreseinkommen mit Abfindung höher ist als das Vorjahres-Einkommen und die Abfindung binnen eines Kalenderjahres fließt und nicht auf zwei Jahre gestreckt wird. Dabei wird die Steuer zunächst auf das Gesamteinkommen ohne Abfindung berechnet und erst anschließend die Abfindung mit einem Fünftel hinzuaddiert. Die nur auf die Abfindung entfallende Steuer wird dann mit fünf multipliziert. Welche Variante die günstigste ist, kann von Fall zu Fall sehr verschieden sein.

Vorteile bringt eine Verschiebung der Abfindungszahlung auf das Folgejahr - für diejenigen, die dann entweder deutlich weniger verdienen, bereits Altersrente beziehen oder arbeitslos sind. Wichtig ist dabei allerdings: Fließt die Abfindung während des Bezugs von Hartz IV zu, so entfällt in der Regel der Anspruch auf ALG II, denn hierbei gilt die erhaltene Abfindung als anrechenbares Einkommen. Allzu lange sollte man den Zufluss der Abfindung nicht hinauszögern.
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