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27.10.2011 13:43

Abgeltungsteuer

Stichtag für Verlustverrechnung nicht verpassen

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2011 war ein schwieriges Jahr für Kapitalanleger. Gut möglich also, dass man bei manchem Anlagegeschäft auch einen Verlust einstecken musste. Wer zwei Depots bei verschiedenen Banken führt, kann Verluste auf dem einen mit Gewinnen auf dem anderen Depot verrechnen lassen – sofern man den Stichtag nicht verpasst.
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Die Zeit drängt – Stichtag für die Verlustbescheinigung bei Wertpapieren ist der 15. Dezember
Anleger, die 2011 Verluste mit Wertpapieren erlitten haben, müssen sich sputen und einen wichtigen Stichtag beachten: den 15. Dezember. Nur noch bis zu diesem gesetzlich vorgeschriebenen Termin kann man bei seinem Onlinebroker oder seiner Bank eine Verlustbescheinigung beantragen. Wer sich seine Verluste bescheinigen lässt, dessen Bank wird die sogenannten Verlustverrechnungstöpfe schließen – und man startet 2012 wieder bei Null. Der Antrag ist kostenlos und meist auch direkt online möglich.

Wer sich erst nach diesem Termin rührt, hat in diesem Jahr Pech gehabt. Aber keine Sorge: Sofern man die Frist doch versäumt, ist nichts verloren – die Verlustverrechnungstöpfe werden dann ins nächste Jahr über- und weitergeführt. Verluste werden dann mit den in diesem Kalenderjahr realisierten abzugspflichtigen Kapitalerträgen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen verrechnet. Ende 2012 darf man sich dann wieder bei Bedarf eine Verlustbescheinigung besorgen.
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Mit der Verlustbescheinigung können Anleger Verluste auf ihrem Depot bei Bank A mit etwaigen Kursgewinnen und anderen Kapitalerträgen auf einem anderen Depot bei Bank B vornehmen. Dabei wird unterschieden zwischen dem Verlustverrechnungstopf für Aktien und für sonstige Kapitalerträge. Sie können auch jeweils separat beantragt werden.

Wichtig: Diese Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen auf einem anderen Depot bei einer anderen Bank ist nur im Wege der Einkommensteuererklärung möglich. Führt ein Kunde mehrere Depots bei ein und derselben Bank, nimmt die Bank die depotübergreifende Verlustverrechnung ohne Antrag vor.

Tipp: Wenn Sie keinen besonderen Grund dafür haben, zwei Depots bei verschiedenen Banken zu führen, sollten Sie erwägen, Ihre Depots besser bei einer Bank zu führen. Dann können Sie sich die Verlustverrechnung über den Umweg der Steuererklärung nämlich sparen. Wenn Sie verheiratet sind, Ihre Depots bei derselben Bank führen wie Ihr Ehepartner und einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben, verrechnet Ihre Bank seit dem Jahr 2010 Gewinne und Verluste übrigens automatisch sogar über beide Ehegatten hinweg.
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Verrechnung von Altverlusten

Die Verrechnung von Altverlusten ist übrigens wieder ein anderes Thema. Altverluste können nur mit solchen Wertpapieren entstanden sein, die vor 2009 – also dem Startzeitpunkt der Abgeltungsteuer – den Weg ins Depot fanden, und dann binnen der damals noch geltenden einjährigen Spekulationsfrist veräußert wurden. Altverluste dürfen noch bis 2013 mit neuen Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden, nicht aber mit Zins- und Dividendenerträgen. Auch diese Verlustverrechnung läuft nur über den Umweg der Steuererklärung. Ab 2013 ist sie nur noch unter erschwerten Bedingungen möglich. Denn ab 2014 dürfen Altverluste nur noch mit Spekulationsgewinnen neuerer Definition – also etwa mit Gewinnen aus Verkäufen von Immobilien innerhalb der Spekulationsfrist – verrechnet werden. Das ist natürlich deutlich schwieriger.

Tipp: Wenn Sie also noch auf hohen Altverlusten sitzen, sollten Sie zusehen, dass Sie zuerst diesen Berg abbauen, bevor Sie neue Verluste depotübergreifend verrechnen lassen.

Übrigens: Der Stichtag 15.12. ist auch noch für einen anderen Aspekt wichtig. Viele Banken möchten bis zu diesem Termin von ihren Kunden auch die Meldung haben, ob sie für das Folgejahr automatisch auch die Kirchensteuer auf die Kapitalerträge mitabführen soll. Dieser Antrag muss vor Jahresbeginn vorliegen. Falls man diesen Antrag nicht stellt, ist man in der Pflicht, die Kirchensteuer auf die Kapitalerträge über den lästigen Umweg der Steuererklärung abzurechnen.

Seit Anfang 2009 beträgt der Abgeltungsteuersatz auf Zinsen, Dividenden sowie auf Kursgewinne einheitlich 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und etwaige Kirchensteuer; die bis dato gültige einjährige Spekulationsfrist gibt es nicht mehr. Für Vollrisikopapiere wie etwa Aktien, die noch vor 2009 erworben wurden, greift noch die Altfallregelung. Das heißt: Gewinne aus diesen Papieren bleiben steuerfrei, sofern die Haltedauer ein Jahr mindestens betrug.
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