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Abgeltungsteuer

Um Anerkennung der Werbungskosten kämpfen

28.08.2010 13:28
Von Brigitte Watermann
Steuer Abgeltungsteuer Geldanlage Werbungskosten Finanzportal Biallo.de
Hauptversammlungsbesuche können seit Einführung der Abgeltungsteuer nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden
Seit Einführung der Abgeltungsteuer werden alle Zins- und Dividendenerträge sowie Kursgewinne mit dem pauschalen Abgeltungssatz von 25 Prozent besteuert. Im Gegenzug dürfen tatsächliche Werbungskosten in Zusammenhang mit der Geldanlage nicht mehr geltend gemacht werden, es greift nur der Sparer-Pauschbetrag. Einige Verbänden halten das nicht für verfassungskonform – und geben Hilfestellung, die Werbungskosten gegebenenfalls doch einzufordern.
Viele Bundesbürger brüten über ihrer Steuererklärung für 2009. Doch erstmals können Werbungskosten (etwa für Hauptversammlungs-Besuche) nicht mehr voll geltend gemacht werden. Denn mit Start der Abgeltungsteuer wurde das Prinzip abgeschafft, dass deutsche Anleger die tatsächlich im Zusammenhang mit einer Geldanlage angefallenen Werbungskosten gesondert absetzen können.

Doch aufgepasst: Bankspesen für den An- und Verkauf von Wertpapieren wirken sich aber weiterhin steuermindernd aus, da sie direkt in die Berechnung von Gewinn oder Verlust aus einer Geldanlage einfließen.

Seit 2009 gilt nun, dass Werbungskosten bei Geldanlagen mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Jahr und Person (also 1.602 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren) abgegolten sind. Der Pauschbetrag greift sogar dann, wenn tatsächlich mehr als 801 Euro an Werbungskosten angefallen sind. Alle Kosten über den Sparer-Pauschbetrag hinaus sind unzulässig. Damit können Konto- und Depotgebühren, Verwaltungsgebühren aber auch Fahrten zu Hauptversammlungen oder Schuldzinsen für die Fremdfinanzierung einer Geldanlage nicht mehr wie früher gesondert geltend gemacht werden. Dies ist einer der Gründe, warum die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) die Abgeltungsteuer seit Jahren kritisiert: „Diese Steuer ist unausgewogen, ungerecht und sie verletzt das geltende Nettobesteuerungsprinzip“, so DSW-Hauptgeschäftsführer Ulrich Hocker.

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Werbungskosten dennoch geltend machen

Eine Gesetzesnovelle ist nicht in Sicht, aber Steuerzahler sollten nach Meinung der DSW trotzdem jetzt aktiv werden. Gemeinsam mit der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Warth & Klein hat die DSW zwei Musterschreiben erstellt, die für alle Steuerbürger kostenlos verfügbar sind: Zum einen gibt es eine Anleitung, um die Werbungskosten in die Steuererklärung einzubringen, obwohl die Formulare dies nicht mehr vorsehen. Zum anderen gibt es einen Mustereinspruch, mit dem betroffene Steuerzahler auf die zu erwartenden Ablehnungsbescheide reagieren können. „So können sich die Bürger auf eine mögliche verfassungsrechtliche Korrektur der Steuer vorbereiten und sich alle Optionen offenhalten“, sagt Hocker. Die Musterschreiben sind für alle Interessierten frei abrufbar auf www.dsw-info.de oder telefonisch unter 0211/6697-01.

Abgeltungsteuer: Ein Fall für das Verfassungsgericht?

Auf lange Sicht dürfte die Abgeltungsteuer nämlich ziemlich sicher vor dem Bundesverfassungsgericht landen. „Die Konstruktion der Steuer ist verfassungsrechtlich sehr problematisch. Es zeichnet sich ab, dass sie gerichtlich überprüft werden muss“, so Hocker. So unterstützt etwa der Bund der Steuerzahler (BdSt) einen Anleger, der Geldanlagen auf Kredit getätigt hat, nun aber die Werbungskosten nicht mehr absetzen kann. Damit werden Werbungskosten im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage und Werbungskosten im Zusammenhang mit einer anderen Einnahmeart unterschiedlich behandelt.

Nach Meinung des BdSt ist das eine Ungleichbehandlung, die gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes und das Gebot der Folgerichtigkeit verstößt. Um das überprüfen zu lassen, wurde im Sommer eine Sprungklage beim Finanzgericht Münster erhoben (Az.: 6 K 1847/10 E). Schon bei Einführung der Abgeltungsteuer war die Frage des Werbungskostenabzugs umstritten gewesen.
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