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13.04.2010 17:11

Abgeltungsteuer und Anlage KAP

Zehn Tipps für die Steuererklärung

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Bereits seit Anfang 2009 gelten die Regeln der Abgeltungsteuer. Eigentlich sollte sie die Besteuerung von Kapitalerträgen einfacher machen und den lästigen Papierkram mit den Steuererklärungsformularen zu vermeiden helfen.
Abgeltungsteuer und Anlage KAP Zehn Tipps für die Steuererklärung
Durch die Abgeltungsteuer ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge – wie es der Name sagt – grundsätzlich abgegolten, die Bürger können auf die Abgabe der Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) bei ihrer Steuererklärung eigentlich verzichten. Doch die Realität sieht anders aus: Manche Anleger sind weiterhin verpflichtet, ihre Kapitalerträge detailliert dem Fiskus zu offenbaren. Und für andere wiederum kann sich die freiwillige Abgabe der Anlage KAP lohnen. Biallo.de erläutert, wer abgeben muss und wer abgeben sollte.
 
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So mancher ist in der Pflicht, die Anlage KAP abzugeben:

Tipp 1 - Anleger mit Auslandsdepot
Sie führen Ihr Depot nicht bei einer deutschen Bank, sondern im Ausland? Dann interessiert sich der deutsche Fiskus trotzdem dafür. Allerdings schert sich die ausländische Bank nicht um die deutsche Abgeltungsteuer und führt sie folglich nicht ab. Anleger müssen daher ihre Auslandserträge detailliert in der deutschen Steuererklärung angeben; sie werden dann dem Abgeltungssatz von 25 Prozent unterworfen. Hinzukommen noch Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Abgeltungsteuer sowie die Kirchensteuer (in Bayern und Baden-Württemberg acht Prozent, im übrigen Bundesgebiet neun Prozent der Abgeltungsteuer).

Tipp 2 - Anleger mit thesaurierenden Auslandsfonds im Inlandsdepot
Anleger, die ihre Anteile an thesaurierenden Auslandsfonds verkaufen, müssen auf der Hut sein. Denn die deutsche Depotbank behält auf den gesamten aufgelaufenen Wertzuwachs sämtlicher Vorjahre Abgeltungsteuer ein. Wenn der Anleger jedoch in den Vorjahren seine Steuererklärung richtig gemacht hat, hat er die jährlich thesaurierten Erträge bereits in den Vorjahren versteuert. Es droht also eine Doppelbesteuerung, wenn Anleger nicht aufpassen. In der Steuererklärung des Verkaufsjahres muss der Anleger deshalb die überhöhten Steuerabzüge bei ausländischen thesaurierenden Fonds zurückverlangen.

Tipp 3 - Anleger, die Zinsen aus privaten Darlehen kassiert haben
Der Fiskus interessiert sich nicht nur für Zinsen, die auf Bankkonten aufgelaufen sind, sondern auch für privat kassierte Zinsen – mit der Folge, dass sie in der Anlage KAP zu deklarieren sind. Aufgepasst: In zwei Fällen verlangt der Fiskus auf privat erwirtschaftete Zinserträge Steuern nach dem individuellen Steuersatz und nicht nach dem Abgeltungsatz - wenn sich nahe Angehörige Geld leihen oder ein Gesellschafter seiner Firma ein Darlehen gibt und daraus Zinsen kassiert. Übrigens: Bei Kapitalerträgen, die dem normalen Steuertarif unterliegen, dürfen sogar weiterhin Werbungskosten geltend gemacht werden.

Tipp 4 - Anleger, die außergewöhnliche Belastungen geltend machen möchten
Dazu zählen zum Beispiel Scheidungskosten, Medikamenten-Zuzahlungen, Ausgaben für Zahnersatz oder Brillen. Der Fiskus benötigt in diesen Fällen die Angabe der Kapitalerträge, um die so genannte zumutbare Eigenbelastung des Steuerzahlers festzustellen.

Tipp 5 - Manche kirchensteuerpflichtigen Anleger
Kirchenmitglieder müssen ihre Kapitalerträge beim Fiskus angeben, sofern sie 2011 ihre Bank nicht angewiesen hatten, die Kirchensteuer auf ihre Kapitalerträge direkt mit einzubehalten. Wer dagegen seine Konfession bekannt gegeben hatte, dem hat die Bank nur eine ermäßigte Abgeltungssteuer von 24,44 Prozent berechnet. Darin spiegelt sich wieder, dass der Anleger die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben steuerlich geltend machen darf.

Halten Sie im Zweifelsfalle Rücksprache mit der Bank und melden Sie für 2012 im Voraus ihre Konfession, damit die Kirchensteuer auf Kapitalerträge zumindest in Zukunft automatisch einbehalten wird.
 
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