Altfallregelung
Für Wertpapiere, die bereits vor 2009 angeschafft wurden, gilt die „Altfallregelung“. Hat der Anleger diese Papiere mehr als ein Jahr im Depot gehalten, darf er Kursgewinne auch in Zukunft noch abgeltungsteuerfrei einstreichen. Für Zertifikate gab es aber strengere Übergangsfristen. Wer ein Papier jedoch erst ab 2009 gekauft hat, muss vom Gewinn künftig 25 Prozent an den Fiskus abgeben – egal, ob er das Papier einen Tag oder zehn Jahre im Depot hatte.
Sparerpauschbetrag
Jedem Anleger steht pro Kalenderjahr ein Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro zu, bei Verheirateten beträgt er 1.602 Euro. Abgeltungsteuer zahlt ein Anleger also erst dann, wenn seine Dividendenerlöse, Zinserträge, aber auch Kursgewinne die Marke von 801 Euro überschreiten.
Werbungskosten wie etwa Depotgebühren oder Fahrten zu Hauptversammlungen werden vom Sparerpauschbetrag umfasst und dürfen nicht mehr gesondert abgesetzt werden. Aufgepasst: Die Bankspesen für den An- und Verkauf von Wertpapieren wirken sich weiter steuermindernd aus, da sie bei der Ermittlung des Verkaufsgewinns direkt berücksichtigt werden.
Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung
In Höhe des Sparerpauschbetrags von 801 Euro können Anleger ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen, auch die Aufteilung auf mehrere Depots ist möglich. Um beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu erhalten, muss der Anleger glaubhaft machen, dass er mit seinem Einkommen unter den allgemeinen Freibeträgen und dem Sparerpauschbetrag liegt. Die NV-Bescheinigung wird für maximal drei Jahre erteilt, dann muss sie neu beantragt werden.