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13.05.2010 00:48

Abgeltungsteuer

Was Anleger wissen müssen

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Eigentlich gelten die Regelungen der Abgeltungsteuer ja bereits seit Jahresbeginn 2009. Sie sollten die Besteuerung von Kapitalanlagen vereinfachen und den lästigen Papierkram mit den Steuerformularen beenden. Doch Fakt ist: Um die Angabe der Kapitalerträge kommt längst nicht jeder herum. Welche Regeln müssen Anleger jetzt beachten?
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Grundregeln

Das Prinzip ist simpel: Der pauschale Steuersatz auf Dividenden wie auf Zinserträge und Kursgewinne beträgt seit Anfang 2009 einheitlich 25 Prozent. Der Solidaritätszuschlag sowie etwaige Kirchensteuer kommen noch dazu. Liegt der persönliche Steuersatz des Anlegers wegen geringer Einkünfte unterhalb von 25 Prozent, gilt der niedrigere persönliche Satz. Der Fiskus prüft automatisch im Rahmen der Steuererklärung, ob ein Anleger womöglich zu viel Steuern bezahlt hat („Günstigerprüfung“).
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Altfallregelung

Für Wertpapiere, die bereits vor 2009 angeschafft wurden, gilt die „Altfallregelung“. Hat der Anleger diese Papiere mehr als ein Jahr im Depot gehalten, darf er Kursgewinne auch in Zukunft noch abgeltungsteuerfrei einstreichen. Für Zertifikate gab es aber strengere Übergangsfristen. Wer ein Papier jedoch erst ab 2009 gekauft hat, muss vom Gewinn künftig 25 Prozent an den Fiskus abgeben – egal, ob er das Papier einen Tag oder zehn Jahre im Depot hatte.

Sparerpauschbetrag

Jedem Anleger steht pro Kalenderjahr ein Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro zu, bei Verheirateten beträgt er 1.602 Euro. Abgeltungsteuer zahlt ein Anleger also erst dann, wenn seine Dividendenerlöse, Zinserträge, aber auch Kursgewinne die Marke von 801 Euro überschreiten. Werbungskosten wie etwa Depotgebühren oder Fahrten zu Hauptversammlungen werden vom Sparerpauschbetrag umfasst und dürfen nicht mehr gesondert abgesetzt werden. Aufgepasst: Die Bankspesen für den An- und Verkauf von Wertpapieren wirken sich weiter steuermindernd aus, da sie bei der Ermittlung des Verkaufsgewinns direkt berücksichtigt werden.

Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung


In Höhe des Sparerpauschbetrags von 801 Euro können Anleger ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen, auch die Aufteilung auf mehrere Depots ist möglich. Um beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu erhalten, muss der Anleger glaubhaft machen, dass er mit seinem Einkommen unter den allgemeinen Freibeträgen und dem Sparerpauschbetrag liegt. Die NV-Bescheinigung wird für maximal drei Jahre erteilt, dann muss sie neu beantragt werden.
Veranlagungspflicht

Wer sein Depot im Ausland führt, muss ebenfalls die Regeln der Abgeltungsteuer beachten, profitiert aber nicht von ihrer Vereinfachungswirkung. Er steht nämlich in der Pflicht, seine Erträge in der Steuererklärung über die Anlage KAP zu offenbaren. Auch Anleger, die Anteile an ausländischen thesaurierenden Fonds verkaufen, müssen aufpassen: Denn die deutsche Depotbank behält auf den gesamten aufgelaufenen Wertzuwachs aller Vorjahre Abgeltungsteuer ein. Wenn der Anleger in den Vorjahren seine Steuererklärung richtig gemacht hat, hat er die jährlich thesaurierten Erträge bereits in den Vorjahren versteuert. Es droht also eine Doppelbesteuerung. In der Steuererklärung des Verkaufsjahres muss man deshalb die überhöhten Steuerabzüge bei diesen Fonds zurückverlangen. Auch wer in seiner Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen geltend macht, muss die Kapitalerträge angeben, damit der Fiskus die zumutbare Eigenbelastung des Steuerzahlers feststellen kann.

Freiwillige Veranlagung

Haben Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag in falscher Höhe erteilt, so dass Ihnen zu viel Steuern abgezogen wurden, können Sie das Geld nur über die Steuererklärung zurückfordern. Auch wer noch Verluste aus Börsengeschäften vergangener Jahre geltend machen möchte, kann sie in der Steuererklärung angeben. Die laufende Verlustverrechnung auf Ebene der Bank greift nämlich nur bei Wertapiergeschäften, die ab 2009 eingegangen wurden, nicht jedoch bei Altverlusten aus bis Ende 2008 angeschafften Papieren.

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Wollen Sie mehr wissen? In unserem Dossier informieren wir unter anderem über diese Themen:

Grundregeln zur Abgeltungsteuer
  • Pauschaler Einheitstarif
  • Sparerpauschbetrag
  • Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung
  • Altfallregelung
Steuererklärung – Pflicht oder Kür?
  • Wer die Anlage KAP ausfüllen muss und für wen es sich lohnt
  • Anleger mit Auslandsdepot
  • Anleger mit thesaurierenden Auslandsfonds
  • Außergewöhnliche Belastungen
  • Vergessener oder falscher Freistellungsauftrag
  • Kirchensteuer
  • Verrechnung von Altverlusten
Anleger mit thesaurierenden Auslandsfonds

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