Zwei bis drei Prozent der Arbeitsgerichts-Prozesse beschäftigen sich mit dem AGG
Ältere, die auf Arbeitssuche sind, haben es nach wie vor häufig schwer – auch wenn sie hochqualifiziert sind. Kleiner Trost: Wenn sie handfeste Indizien dafür beibringen können, dass sie wegen Ihres Alters benachteiligt wurden, können sie Schadensersatz einklagen. Das Bundesarbeitsgericht bezifferte dessen Höhe jetzt auf ein Monatsgehalt.
Vor gut vier Jahren – im August 2006 – ist das Antidiskriminierungsgesetz (genau: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG ) in Kraft getreten. Seitdem ist es zwar nicht zu einer Flut von Antidiskriminierungs-Prozessen gekommen. Aber immerhin zwei bis drei Prozent der Arbeitsgerichts-Prozesse beschäftigen sich mit AGG-Klagen, eine davon wurde nun vor dem BAG verhandelt (Az.: 8 AZR 530/09).
Es ging um den Fall eines 1958 geborenen Juristen, der sich 2007 auf die Stellenanzeige einer juristischen Fachzeitschrift beworben hatte. Diese suchte für ihre Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“. Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde statt dessen eine damals 33-jährige Juristin.
Entschädigung statt Arbeitsstelle
Die Klage vor dem Arbeitsgericht brachte dem betroffenen älteren Juristen zwar nicht die Arbeitsstelle, wohl aber eine Entschädigung, wie nun das Bundesarbeitsgericht entschied. Die Ausschreibung habe gegen Paragraf 11 des AGG verstoßen. Danach sind Stellen u.a. „altersneutral“ auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Die unzulässige Stellenausschreibung sei ein Indiz dafür, dass der Kläger wegen seines Alters nicht eingestellt worden sei. Das BAG gestand dem Betroffenen einen Schadensersatzanspruch in Höhe eines Monatsgehalts zu.