Wer bereits 2009 – und sei es erst Ende Dezember – mit der Altersteilzeit begonnen hat, für den hat sich ohnehin nichts geändert. In diesen Fällen bleibt die Möglichkeit der Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit unverändert bestehen. Änderungen gibt es nur für „Neufälle“ seit Anfang 2010 – und auch diese betreffen lediglich Förderleistungen, die die Bundesagentur für Arbeit erbringt.
Gestrichen wurden Leistungen der Arbeitsagenturen an Arbeitgeber. Diese sind in Paragraf 4 des Altersteilzeitgesetzes definiert: Die Agenturen tragen danach die (Mindest-)Aufstockung des Gehalts durch den Arbeitgeber sowie die Aufstockung, die der Arbeitgeber zu den Rentenversicherungsbeiträgen leisten muss. Diese Leistungen entfallen für „Neufälle“ – also für alle, die nach dem 1.1.2010 neu in Altersteilzeit gegangen sind. Die Agenturen hatten jedoch auch bisher nur für die Minderheit der Altersteilzeitler Zuschüsse an die Arbeitgeber gezahlt. Diese wurden nämlich nur dann gewährt, wenn der Betrieb den durch den Altersteilzeitler freiwerdenden (Teilzeit-) Arbeitsplatz mit einem Arbeitslosen oder mit einem zuvor Ausgebildeten besetzt hat.
Viele Regeln sind auch für Neufälle bestehen geblieben
Die anderen Regelungen zur Förderung der
Altersteilzeit sind auch für „Neufälle“ bestehen geblieben: So ist der Betrag, um den der Arbeitgeber den Arbeitslohn und die Rentenversicherungsbeiträge der Altersteilzeitler aufstockt, weiterhin sozialversicherungs- und steuerfrei.