Vorgezogene Altersruhegelder
Die meisten Arbeitnehmer beantragen nach dem Ende der Altersteilzeit Rente. Für sie gibt es sogar eine Extra-Altersrente: Die Altersrente nach Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit. Dieses Altersruhegeld können nur noch Rentner, die vor 1952 geboren wurden, beantragen.
Auch die Jahrgänge ab 1952 können noch vorzeitig - vielfach mit 63 - in Rente gehen. Sie müssen allerdings deutliche Abschläge hinnehmen. Doch dazu ist niemand gezwungen. Eine Pflicht zum vorzeitigen Rentenantrag gibt es nicht - auch nicht für diejenigen, die sich für die Altersteilzeit entschieden haben.
Modell Altersteilzeit
So funktioniert sie
Vorzeitiger Ruhestand
Soviel bleibt von Einkommen und Rente
Altersteilzeit
Ein Erfolgsmodell, das es auch nach 2009 noch gibt
Wer sich heute bereits in der Abschlussphase seiner Altersteilzeit befindet, hat die Entscheidung hierfür oft schon vor acht oder zehn Jahren getroffen. In dieser Zeit ist rund um die Rentenversicherung viel passiert. Rentenerhöhungen sind ausgeblieben oder gekappt worden und die Regelungen zu den Rentenabschlägen wurden verschärft. Da ist es nur zu verständlich, wenn sich manche Betroffene nach dem Ende der Altersteilzeit entscheiden, zunächst noch keine Altersrente zu beantragen.
Wichtig: Wer sich nach der Altersteilzeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt, für den kommt grundsätzlich die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I in Frage. Denn Altersteilzeitler sind arbeitslosenversichert und erwerben somit in der Altersteilzeit einen Anspruch auf ALG I.
Dauer: Wer aus der Altersteilzeit kommt, hat in der Regel einen Anspruch auf 24 Monate ALG I. Dies ist die Höchstdauer des Arbeitslosengeld-Anspruchs für 58-jährige und Ältere. ALG I wird maximal so lange gezahlt, bis der Bezieher Anspruch auf die reguläre Altersrente hat – derzeit also bis 65. Ab 2012 steigt mit der Regelaltersgrenze für die Rente auch die Altersgrenze für das ALG I an.
Höhe: Das Arbeitslosengeld I nach (regulärer) Beendigung der Altersteilzeit bemisst sich nur nach dem versicherungspflichtigen Bruttoeinkommen während der Altersteilzeit. Maßgebend ist damit der Verdienst in der Teilzeitbeschäftigung.
Wer beispielsweise zuletzt als Altersteilzeiter ohne den Aufstockungsbetrag 2000 Euro brutto verdient hat, bekommt als monatliches Arbeitslosengeld 796,20 Euro (kinderlos, Steuerklasse I oder IV).
Das ist zwar möglicherweise weniger als die Altersrente, die der Betroffene erhalten könnte. Dennoch kann sich die Entscheidung fürs Arbeitslosengeld lohnen. Denn erstens gehen von der Rente – anders als vom Arbeitslosengeld – noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab. Zweitens erspart ein Jahr Arbeitslosengeld-Bezug eine Rentenkürzung um 3,6 Prozent, die ein vorzeitiger Ruheständler ansonsten lebenslang hinnehmen müsste. Und drittens bringt die Zeit der Arbeitslosigkeit sogar noch zusätzliche Rentenansprüche.
Sperrzeit: Wer einen Altersteilzeitvertrag abschließt, hebt – juristisch gesehen – sein Arbeitsverhältnis einvernehmlich auf, allerdings nicht kurzfristig, sondern zu einem Zeitpunkt, an dem Anspruch auf ein (vorgezogenes) Altersruhegeld besteht. Dies hat zur Folge, dass bei einem Antrag auf ALG I nach dem Ende der Altersteilzeit eine Sperrzeit eintritt. Das bestätigte das Landessozialgericht NRW in einem Urteil vom 20. Februar 2008 (Az.: L 12 AL 47/07).
Dies gilt allerdings nicht, wenn ein wichtiger Grund für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages vorliegt. Das ist etwa der Fall, wenn der Betroffene zum Abschluss des Altersteilzeitvertrages gedrängt worden ist und er subjektiv keine Alternative gesehen hat, um seine Arbeit nicht sogar vorzeitig zu verlieren, so das Sozialgericht Mannheim (Az.: S 9 AL 229/03).