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BGH hat seine Rechtsprechung präzisiert

Vor wenigen Tagen erst hatte der 11. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH), der für Bankrecht zuständig ist, seine Kick-back-Rechtsprechung weiter präzisiert. Demnach hätten Banken ihre Kunden bereits seit 1990 über Rückvergütungen aufklären müssen (Aktenzeichen: XI ZR 308/09 vom 29. Juni 2010). Diese Pflicht sei aus zwei BGH-Urteilen erkennbar gewesen, so die Richter. Anleger, die seit 1990 Fonds auf Rat ihrer Bank erworben haben, jedoch von der Bank nicht über die Rückvergütungen aufgeklärt wurden, die sie vom Fondsanbieter erhalten habe, können nach Meinung von Anwälten daher heute noch Schadensersatz verlangen.
Der dritte BGH-Senat hatte dagegen Mitte April 2010 eine Aufklärungspflicht über Kick-Backs bei freien, bankenunabhängigen Vermittlern verneint (Az.: III ZR 196/09). Allerdings stellt sich das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil vom 8. Juli 2010 offen gegen die Linie des 3. BGH-Senats: Es hat einen freien Finanzdienstleister aus Düsseldorf dazu verurteilt, einem Anleger eines Medienfonds Schadensersatz zu zahlen, da er ihn nicht über die Vertriebsvergütungen aufgeklärt hatte (Az.: I-6 U136/09).

Gleiche Anforderungen für Banken und freie Vermittler?

Auch mehrere Anlegeranwälte vermögen es nicht einzusehen, warum zwar Banken über Kick-backs aufklären müssen, freie Vermittler dagegen nicht. Es ist wahrscheinlich, dass dieser Fall ebenfalls dem BGH vorgelegt wird. Dann wird es darauf ankommen, ob die BGH-Senate an die Beratung durch Banken und freie Vermittler unterschiedliche Anforderungen stellen oder nicht. Gegebenenfalls könnte der Große Zivilsenat des BGH ins Spiel kommen, um die Rechtsprechung der Senate zu vereinheitlichen.
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