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14.10.2011 12:13

Anlegerschutz

Rechtsschutz muss Prozess wegen Falschberatung zahlen

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Anleger, die bei einem Investment viel Geld verloren haben und die Bank wegen Falschberatung verklagen wollen, können nun auf ihre Rechtsschutzversicherung bauen: Klauseln, die eine Deckung ausschließen, sind unwirksam, so das Oberlandesgericht München.
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Anleger können bei Streitigkeiten mit ihrer Bank nun auf die finanzielle Unterstützung durch ihre Rechtsschutzversicherung bauen
Wenn es darum geht, nach einer misslungenen Geldanlage sein Geld zu retten, bleibt oft nur der Weg, die Bank oder den Finanzdienstleister wegen Falschberatung zu verklagen: Hat er über die wahren Risiken beim Kauf von Investmentfonds, Anleihen, Zertifikaten, Aktien oder Unternehmensbeteiligungen aufgeklärt, hat er möglicherweise verschwiegen, dass er Provisionen zum Beispiel von Fondsgesellschaften kassiert?

Das finanzielle Risiko eines solchen Rechtsstreits ist aber enorm – über zwei Instanzen summieren sich Anwalts- und Gerichtskosten schnell auf fünfstellige Beträge. Gut wer eine Rechtsschutzversicherung hat. Allerdings verwenden die meisten Versicherer seit Jahren eine Klausel, mit der den Versicherten die Deckungszusage verweigert wird. Glück hatten bislang nur Besitzer einer Police mit alten Versicherungsbedingungen – die machten die Einschränkung für Kapitalanleger noch nicht.
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Doch jetzt können alle Anleger auf die finanzielle Unterstützung durch ihre Rechtschutzversicherung bauen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat vor dem Oberlandesgericht (OLG) München ein inzwischen rechtskräftiges Urteil gegen die Rechtsschutzversicherung D.A.S erstritten (Aktenzeichen: 29 U 589/11).

Das Urteil sei für alle Rechtsschutzversicherte wichtig, auch wenn die Entscheidung des OLG München nur die D.A.S. betreffe, so die Verbraucherzentrale: "So kann des­sen Argumentation dennoch genutzt werden, um Deckungsschutz zu erhalten."
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Foto(s): Oliver Stratmann/ddp
Die Münchner Versicherung hatte sich mit Hinweis auf eine Klausel im Kleingedruckten geweigert, eine Deckungszusage für die Kosten zu erteilen, wenn Kunden Schadensersatzansprüche wegen Falschbe­ratung von Banken oder Vermittlern einklagen wollten. Betroffen von dem Ausschluss sollten die "Anschaffung oder Veräußerung von Effekten sowie die Beteiligung an Kapitalanlagemodelle sein, auf wel­che die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind".

Die Rich­ter am OLG München stuften die Versicherungsbedingung als „unklar und missverständlich“ ein. Zwar könnten Kunden erkennen, dass ihr Ver­sicherungsschutz eingeschränkt sei, der Umfang des Ausschlusses sei allerdings nicht zu bestimmen. Es sei nicht ersichtlich, welche Arten von Geldanlagen als Effektengeschäft eingeordnet werden.
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