Haben diese wegen einer Urheberrechtsverletzung Anlass für eine anwaltliche Abmahnung gegeben, so ist in einem „einfach gelagerten Fall“ künftig die Höhe der Anwaltsgebühren auf 100 Euro begrenzt. Diese Begrenzung gilt aber nur für Verletzungen ab Inkrafttreten des Gesetzes und auch nur für eine erste Abmahnung.
Als einfach gelagerter Fall gilt, wenn eine Privatperson auf einer privaten Homepage einen fremden urheberrechtlich geschützten Text verwendet, der über ein zulässiges Zitat hinausgeht. Auch die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Kartenausschnitts oder eines Bildes soll von diesem Gesetz erfasst sein.
Keine Hoffnung dürfen sich kommerzielle Anbieter machen, die beispielsweise auf Internetseiten Urheberrechte missachten. Von ihnen dürfen Anwälte weiterhin Gebühren in voller Höhe verlangen.