Mandanten können seit dem 1. Juli 2008 mit ihrem Anwalt auch Erfolgshonorare vereinbaren, was bisher in Deutschland verboten war. Allerdings hat die neue Freiheit Grenzen: Erfolgshonorare sind nur dann zulässig, wenn besondere Umstände beim Auftraggeber vorliegen, die ihn ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars davon abhalten würden, seine Rechte zu verfolgen.
Um allerdings die wirtschaftliche Unerfahrenheit von Mandanten nicht auszunutzen, sind Rechtsanwälte verpflichtet, in der Honorarvereinbarung anzugeben, wie hoch ihre reguläre Vergütung gewesen wäre, wenn man kein Erfolgshonorar vereinbart hätte. Damit solle der „asymmetrischen Informationsverteilung“ zwischen Mandant und Anwalt – so die hochtrabende Formulierung des Bundesverfassungsgerichts – entgegengewirkt werden.
Denn das höchste deutsche Gericht war es auch, dass im Dezember 2006 die Möglichkeit anwaltlicher Erfolgshonorare eröffnete. Die Karlsruher Richter hatten entschieden, dass solche Ausnahmen bei der Rechtsanwaltsvergütung möglich sein müssen (Aktenzeichen: 1 BvR 2576/04).
Weltweit seien Erfolgshonorare der Regelfall, so Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Es ist gut, dass wir dafür jetzt auch die Voraussetzungen geschaffen haben“.